§ 36 K-BauV herabstürzenden Gegenständen

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999

(1) Türen sindVerglasungen müssen unter Bedachtnahme auf den VerwendungszweckBerücksichtigung der GebäudeEinbausituation gegen das Anprallen von Personen gesichert oder Räumeso ausgeführt sein, denendass sie zugehören, und auf eine gefahrlose Benutzung anzuordnen, zu bemessen und auszubildennicht gefahrbringend zersplittern.

(2) Türen müssen mindestens mit einer lichten HöheBauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass Personen vor herabstürzenden Gegenständen geschützt sind. Dies schließt zB auch die sichere Befestigung von 2,00 mBauteilen wie Fassaden und Eingangstüren zu Gebäuden mindestens mit einer lichten BreiteGlasteile, Maßnahmen gegen das Herabfallen von 0,85 m bemessen werden.

(3) Türen sind unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck der Räume entsprechendgefahrbringenden Glasstücken bei Überkopfverglasungen sowie Maßnahmen gegen Brandeinwirkung zu schützen. Türen, für die eine mindestens brandhemmende Ausführung erforderlich ist, dürfen nur in die Fluchtrichtung aufschlagend eingebaut werden. Türen, für die eine mindestens brandhemmende Ausführung erforderlich ist, sind selbstschließend auszubildendas Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ein.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012

(1) Türen sindVerglasungen müssen unter Bedachtnahme auf den VerwendungszweckBerücksichtigung der GebäudeEinbausituation gegen das Anprallen von Personen gesichert oder Räumeso ausgeführt sein, denendass sie zugehören, und auf eine gefahrlose Benutzung anzuordnen, zu bemessen und auszubildennicht gefahrbringend zersplittern.

(2) Türen müssen mindestens mit einer lichten HöheBauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass Personen vor herabstürzenden Gegenständen geschützt sind. Dies schließt zB auch die sichere Befestigung von 2,00 mBauteilen wie Fassaden und Eingangstüren zu Gebäuden mindestens mit einer lichten BreiteGlasteile, Maßnahmen gegen das Herabfallen von 0,85 m bemessen werden.

(3) Türen sind unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck der Räume entsprechendgefahrbringenden Glasstücken bei Überkopfverglasungen sowie Maßnahmen gegen Brandeinwirkung zu schützen. Türen, für die eine mindestens brandhemmende Ausführung erforderlich ist, dürfen nur in die Fluchtrichtung aufschlagend eingebaut werden. Türen, für die eine mindestens brandhemmende Ausführung erforderlich ist, sind selbstschließend auszubildendas Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ein.

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