§ 37 K-BauV Schutz vor Verbrennungen

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999

(1) Dachräume, SpitzbödenEinrichtungen und ähnliche TeileAnlagen für die Beheizung von Dachgeschossenbaulichen Anlagen sowie Zwischendecken müssen vom Gebäudeinneren aus zugänglich sein. Zugangsöffnungenfür die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind mindestens brandhemmend auszubildenerforderlichenfalls gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.

(2) Aufenthaltsräume in Dachgeschossen müssen einschließlich ihrer Zugänge und Nebenräume vom übrigen Dachbodenraum und dem Dachstuhl durch Trennwände abgeschlossen werden. Ist in Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen mehr als ein Dachgeschoß mit Aufenthaltsräumen vorgesehen, sind tragende Wände und Decken brandbeständig und Trennwände als Brandwände auszubilden.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012

(1) Dachräume, SpitzbödenEinrichtungen und ähnliche TeileAnlagen für die Beheizung von Dachgeschossenbaulichen Anlagen sowie Zwischendecken müssen vom Gebäudeinneren aus zugänglich sein. Zugangsöffnungenfür die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind mindestens brandhemmend auszubildenerforderlichenfalls gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.

(2) Aufenthaltsräume in Dachgeschossen müssen einschließlich ihrer Zugänge und Nebenräume vom übrigen Dachbodenraum und dem Dachstuhl durch Trennwände abgeschlossen werden. Ist in Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen mehr als ein Dachgeschoß mit Aufenthaltsräumen vorgesehen, sind tragende Wände und Decken brandbeständig und Trennwände als Brandwände auszubilden.

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