§ 40 K-BauV Schallschutz

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999

(1) In GebäudenBauliche Anlagen sind so zu planen und sonstigen baulichen Anlagenauszuführen, dass

a)

gesunde, normal empfindende Personen, die sich in der baulichen Anlage aufhalten, weder durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen noch durch Schallimmissionen von außen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden und

b)

gesunde, normal empfindende Personen, die sich in einer unmittelbar anschließenden baulichen Anlage aufhalten, durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen nicht in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden.

Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Aufenthaltsräume enthalten, und für sonstige bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt einer größeren Anzahl von Personen dienen, sind Aborte vorzusehen. Die ZahlLage der Aborte ist nach dem sich aus der Größe und Verwendung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage ergebenden Bedarf festzulegenund ihrer Räume zu berücksichtigen.

(2) Wenn ein entsprechender Wasseranschluß möglichder besondere Verwendungszweck der baulichen Anlage oder eines Teiles derselben es erfordert, ist, müssen Aborte als Wasserklosette ausgebildet werden und Pissoirs eine Wasserspülung erhaltenentsprechende Raumakustik sicherzustellen.

(3) Aborte, die für eine größere Anzahl von Personen verschiedenen Geschlechtes bestimmt sind, müssen in einem zahlenmäßig angemessenen Verhältnis getrennte Sitzzellen erhalten. Sitzzellen und Pissoirs müssen von mit Waschbecken ausgestatteten Vorräumen zugänglich sein, deren Wände, wenn sie nicht bis zur Decke reichen, einen ausreichenden Sichtschutz gewährleisten müssen. Sitzzellen für Männer und Frauen müssen mit getrennten Vorräumen versehen werden.

(4) Die Größe der Sitzzellen ist mindestens entsprechend der erforderlichen Ausstattung und unter Bedachtnahme auf die Aufschlagrichtung der Türe zu bemessen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012

(1) In GebäudenBauliche Anlagen sind so zu planen und sonstigen baulichen Anlagenauszuführen, dass

a)

gesunde, normal empfindende Personen, die sich in der baulichen Anlage aufhalten, weder durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen noch durch Schallimmissionen von außen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden und

b)

gesunde, normal empfindende Personen, die sich in einer unmittelbar anschließenden baulichen Anlage aufhalten, durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen nicht in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden.

Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Aufenthaltsräume enthalten, und für sonstige bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt einer größeren Anzahl von Personen dienen, sind Aborte vorzusehen. Die ZahlLage der Aborte ist nach dem sich aus der Größe und Verwendung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage ergebenden Bedarf festzulegenund ihrer Räume zu berücksichtigen.

(2) Wenn ein entsprechender Wasseranschluß möglichder besondere Verwendungszweck der baulichen Anlage oder eines Teiles derselben es erfordert, ist, müssen Aborte als Wasserklosette ausgebildet werden und Pissoirs eine Wasserspülung erhaltenentsprechende Raumakustik sicherzustellen.

(3) Aborte, die für eine größere Anzahl von Personen verschiedenen Geschlechtes bestimmt sind, müssen in einem zahlenmäßig angemessenen Verhältnis getrennte Sitzzellen erhalten. Sitzzellen und Pissoirs müssen von mit Waschbecken ausgestatteten Vorräumen zugänglich sein, deren Wände, wenn sie nicht bis zur Decke reichen, einen ausreichenden Sichtschutz gewährleisten müssen. Sitzzellen für Männer und Frauen müssen mit getrennten Vorräumen versehen werden.

(4) Die Größe der Sitzzellen ist mindestens entsprechend der erforderlichen Ausstattung und unter Bedachtnahme auf die Aufschlagrichtung der Türe zu bemessen.

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