§ 41 K-BauV Bauteile

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999

(1) Jedes GebäudeAlle Bauteile, das Aufenthaltsräume enthält, muß mit einwandfreiem Trinkwasser versorgt werden.

(2) Brunneninsbesondere Außen- und Quellfassungen müssenTrennbauteile sowie begehbare Flächen in baulichen Anlagen, sind so ausgeführt werdenzu planen und auszuführen, daß das Eindringendass die Weiterleitung von Tagwasser ausgeschlossenLuft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 40 Abs. 1 erforderlich ist.

(3) Die Entfernung von Brunnen und Quellfassungen zu Sickergruben, Düngerstätten, Jauchengruben u. ä. ist entsprechend der Bodenbeschaffenheit, der Strömungsrichtung des Grundwassers und der Höhendifferenz zu bemessen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012

(1) Jedes GebäudeAlle Bauteile, das Aufenthaltsräume enthält, muß mit einwandfreiem Trinkwasser versorgt werden.

(2) Brunneninsbesondere Außen- und Quellfassungen müssenTrennbauteile sowie begehbare Flächen in baulichen Anlagen, sind so ausgeführt werdenzu planen und auszuführen, daß das Eindringendass die Weiterleitung von Tagwasser ausgeschlossenLuft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 40 Abs. 1 erforderlich ist.

(3) Die Entfernung von Brunnen und Quellfassungen zu Sickergruben, Düngerstätten, Jauchengruben u. ä. ist entsprechend der Bodenbeschaffenheit, der Strömungsrichtung des Grundwassers und der Höhendifferenz zu bemessen.

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