§ 42 K-BauV Haustechnische Anlagen

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999

(1) Bei allen GebäudenHaustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und sonstigen baulichen Anlagen ist unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck für das Sammeln und Beseitigen der Fäkalientechnische Einrichtungen, der Schmutzwässer und der Niederschlagswässer vorzusorgen. Bei Niederschlagswässern ist darüber hinaus auf den Standort der Gebäudebei deren Betrieb Schall entsteht oder sonstigen baulichen Anlagen Bedacht zu nehmen.

(2) Fäkalien und Schmutzwässer sind in einen Kanalübertragen wird oder in eine SenkgrubeErschütterungen oder auf eine andere unschädliche Art abzuleiten. Werden Fäkalien und Schmutzwässer nicht in einen Kanal oder in eine Senkgrube abgeleitetSchwingungen auftreten können, sind sie zu klären.

(3) Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen sind auf unschädliche Art zu beseitigen, insbesondere großflächig zur Versickerung zu bringen oder direkt in einen Kanal oder eine Sickergrube abzuleiten.

(4) Gebäude mit nach außen geneigten Dachflächen, deren Säume unmittelbar an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegen, sind mit Dachrinnenso einzubauen und Abfallrohren auszustatten.

(5) Die Entfernung von Senkgrubenaufzustellen, Klärgruben und Sickergruben zu Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf dem zu bebauenden Grundstück und zu angrenzenden Grundstücken sowie den darauf errichteten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, ist entsprechenddass die Erfüllung der Art der Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, der Bodenbeschaffenheit und den sonstigen örtlichen Gegebenheiten zu bemessenAnforderungen des § 40 Abs. 1 gewährleistet ist. Sie sind leicht zugänglich anzulegen§ 1 Abs. 1 gilt.

(6) Senkgruben, Klärgruben, Düngerstätten und Jauchengruben (Güllegruben) sind wasserdicht herzustellen.

(7) Senkgruben, Klärgruben und Sickergruben sind tragfähig und dicht abzudecken und mit einer Einsteigöffnung zu versehen.

(8) Jauchengruben (Güllegruben) sind tragfähig abzudecken und mit einer Einsteigöffnung zu versehen, wenn die Abdeckung nicht beweglich ausgebildet wird. Bei Jauchengruben (Güllegruben) mit einem lichten Durchmesser ab 6,00 m darf anstelle der Abdeckung auch eine mindestens 1,50 m hohe versperrbare Einfriedung aus Maschendraht vorgesehen werden. Die Zuleitung ist in Bodennähe der Jauchengrube (Güllegrube) zu führen.

(9) In Abflußleitungen für Fäkalien und Schmutzwässer sind Geruchsverschlüsse einzubauen. Diese Leitungen sind über Dach zu entlüften. Ihr Mindestdurchmesser muß 0,07 m betragen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012

(1) Bei allen GebäudenHaustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und sonstigen baulichen Anlagen ist unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck für das Sammeln und Beseitigen der Fäkalientechnische Einrichtungen, der Schmutzwässer und der Niederschlagswässer vorzusorgen. Bei Niederschlagswässern ist darüber hinaus auf den Standort der Gebäudebei deren Betrieb Schall entsteht oder sonstigen baulichen Anlagen Bedacht zu nehmen.

(2) Fäkalien und Schmutzwässer sind in einen Kanalübertragen wird oder in eine SenkgrubeErschütterungen oder auf eine andere unschädliche Art abzuleiten. Werden Fäkalien und Schmutzwässer nicht in einen Kanal oder in eine Senkgrube abgeleitetSchwingungen auftreten können, sind sie zu klären.

(3) Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen sind auf unschädliche Art zu beseitigen, insbesondere großflächig zur Versickerung zu bringen oder direkt in einen Kanal oder eine Sickergrube abzuleiten.

(4) Gebäude mit nach außen geneigten Dachflächen, deren Säume unmittelbar an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegen, sind mit Dachrinnenso einzubauen und Abfallrohren auszustatten.

(5) Die Entfernung von Senkgrubenaufzustellen, Klärgruben und Sickergruben zu Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf dem zu bebauenden Grundstück und zu angrenzenden Grundstücken sowie den darauf errichteten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, ist entsprechenddass die Erfüllung der Art der Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, der Bodenbeschaffenheit und den sonstigen örtlichen Gegebenheiten zu bemessenAnforderungen des § 40 Abs. 1 gewährleistet ist. Sie sind leicht zugänglich anzulegen§ 1 Abs. 1 gilt.

(6) Senkgruben, Klärgruben, Düngerstätten und Jauchengruben (Güllegruben) sind wasserdicht herzustellen.

(7) Senkgruben, Klärgruben und Sickergruben sind tragfähig und dicht abzudecken und mit einer Einsteigöffnung zu versehen.

(8) Jauchengruben (Güllegruben) sind tragfähig abzudecken und mit einer Einsteigöffnung zu versehen, wenn die Abdeckung nicht beweglich ausgebildet wird. Bei Jauchengruben (Güllegruben) mit einem lichten Durchmesser ab 6,00 m darf anstelle der Abdeckung auch eine mindestens 1,50 m hohe versperrbare Einfriedung aus Maschendraht vorgesehen werden. Die Zuleitung ist in Bodennähe der Jauchengrube (Güllegrube) zu führen.

(9) In Abflußleitungen für Fäkalien und Schmutzwässer sind Geruchsverschlüsse einzubauen. Diese Leitungen sind über Dach zu entlüften. Ihr Mindestdurchmesser muß 0,07 m betragen.

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