§ 20 Sbg. JG

Salzburger Jugendgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999
Besondere Verpflichtungen der

Betriebsinhaber und Veranstalter

§ 20

(1) Die Inhaber bzw die Inhaberinnen von Betrieben (Geschäftsführer,Geschäftsführung oder von dieser Beauftragte) und Veranstalter bzw Veranstalterinnen sowie von diesen Beauftragte haben die besonderen Jugendschutzbestimmungen sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Anordnungen, nach denen sich für Kinder und Jugendliche Verbote oder Beschränkungen für den Besuch des Betriebes oder der Veranstaltung ergeben, in für Kinder und Jugendliche verständlicher Form an deutlich sichtbarer Stelle angeschlagen zu halten und mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln, insbesondere auch durch mündliche Aufklärung, dafür zu sorgen, dass diese Verbote und Beschränkungen von den Kindern und Jugendlichen beachtet werden. Sie haben sich von deren Einhaltung laufend zu überzeugen und Kindern und Jugendlichen, die ihr Alter nicht nachweisen oder unter ein solches Verbot bzw eine solche Beschränkung fallen, den Zutritt zu verweigern bzw diese zum Verlassen des betreffenden Betriebes oder Veranstaltungsortes aufzufordern.

(2) In Auslagen sowie an sonstigen Orten, die Kindern oder Jugendlichen allgemein zugänglich sind, insbesondere in solchen Verkaufsräumen, dürfen jugendgefährdende Medien und Gegenstände nicht ausgestellt, ausgehängt, angeschlagen, aufgelegt oder sonst wie angeboten werden. Gleiches gilt für das Anbieten von jugendgefährdenden Dienstleistungen.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.03.2019
Besondere Verpflichtungen der

Betriebsinhaber und Veranstalter

§ 20

(1) Die Inhaber bzw die Inhaberinnen von Betrieben (Geschäftsführer,Geschäftsführung oder von dieser Beauftragte) und Veranstalter bzw Veranstalterinnen sowie von diesen Beauftragte haben die besonderen Jugendschutzbestimmungen sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Anordnungen, nach denen sich für Kinder und Jugendliche Verbote oder Beschränkungen für den Besuch des Betriebes oder der Veranstaltung ergeben, in für Kinder und Jugendliche verständlicher Form an deutlich sichtbarer Stelle angeschlagen zu halten und mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln, insbesondere auch durch mündliche Aufklärung, dafür zu sorgen, dass diese Verbote und Beschränkungen von den Kindern und Jugendlichen beachtet werden. Sie haben sich von deren Einhaltung laufend zu überzeugen und Kindern und Jugendlichen, die ihr Alter nicht nachweisen oder unter ein solches Verbot bzw eine solche Beschränkung fallen, den Zutritt zu verweigern bzw diese zum Verlassen des betreffenden Betriebes oder Veranstaltungsortes aufzufordern.

(2) In Auslagen sowie an sonstigen Orten, die Kindern oder Jugendlichen allgemein zugänglich sind, insbesondere in solchen Verkaufsräumen, dürfen jugendgefährdende Medien und Gegenstände nicht ausgestellt, ausgehängt, angeschlagen, aufgelegt oder sonst wie angeboten werden. Gleiches gilt für das Anbieten von jugendgefährdenden Dienstleistungen.

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