§ 28 Sbg. JG

Salzburger Jugendgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999
Besuch öffentlicher Theater- und Filmaufführungen

§ 28

(1) Kinder und Jugendliche dürfen öffentliche Theater- oder Filmaufführungen nicht besuchen, wenn

a)

ihr Besuch vom Veranstalter bzw von der Veranstalterin oder ihre Aufführung vor Kindern oder Jugendlichen von der Landesregierung, gegebenenfalls bis zu einem bestimmten Alter, für unzulässig erklärt worden ist (§§ 29 Abs 2 bis 4, 30 Abs 3); oder

b)

die Aufführung nach den nachstehend angeführten Zeiten endet:

aa) bei Kindern nach 21:00 Uhr;

bei Kindern nach 21:00 Uhr;

aa)

bb) bei Jugendlichen bis 14 Jahre nach 22:00 Uhr und in der Nacht auf Sonn- oder Feiertage nach 23:00 Uhr;

bei Jugendlichen bis 14 Jahre nach 23:00 Uhr;

bb)

cc)

bei Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren nach 23:00 Uhr und in der Nacht auf Sonn- oder Feiertage nach 0001:00 Uhr.

Diese Zeiten verlängern sich jeweils um eine Stunde, wenn sich das Kind oder der Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson befindet.

(2) Kinder bis sechs Jahre müssen sich beim Besuch öffentlicher Theater- und Filmaufführungen stets in Begleitung einer Aufsichtsperson befinden.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.03.2019
Besuch öffentlicher Theater- und Filmaufführungen

§ 28

(1) Kinder und Jugendliche dürfen öffentliche Theater- oder Filmaufführungen nicht besuchen, wenn

a)

ihr Besuch vom Veranstalter bzw von der Veranstalterin oder ihre Aufführung vor Kindern oder Jugendlichen von der Landesregierung, gegebenenfalls bis zu einem bestimmten Alter, für unzulässig erklärt worden ist (§§ 29 Abs 2 bis 4, 30 Abs 3); oder

b)

die Aufführung nach den nachstehend angeführten Zeiten endet:

aa) bei Kindern nach 21:00 Uhr;

bei Kindern nach 21:00 Uhr;

aa)

bb) bei Jugendlichen bis 14 Jahre nach 22:00 Uhr und in der Nacht auf Sonn- oder Feiertage nach 23:00 Uhr;

bei Jugendlichen bis 14 Jahre nach 23:00 Uhr;

bb)

cc)

bei Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren nach 23:00 Uhr und in der Nacht auf Sonn- oder Feiertage nach 0001:00 Uhr.

Diese Zeiten verlängern sich jeweils um eine Stunde, wenn sich das Kind oder der Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson befindet.

(2) Kinder bis sechs Jahre müssen sich beim Besuch öffentlicher Theater- und Filmaufführungen stets in Begleitung einer Aufsichtsperson befinden.

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