§ 30 Sbg. JG

Salzburger Jugendgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999
Anzeige und behördliche Entscheidung über die

Jugendzulässigkeit von Theater- und Filmaufführungen

§ 30

(1) Die Veranstalter von öffentlichen Theater- oder Filmaufführungen haben die beabsichtigte erste Aufführung vor Kindern oder Jugendlichen im Land Salzburg der Landesregierung anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens am dritten Werktag vor der ersten Aufführung bei der Behörde einlangen. Dabei ist der Inhalt des Theaterstückes bzw Filmes kurz darzustellen und anzugeben, wann die erste Aufführung vor Kindern oder Jugendlichen insgesamt oder nur ab einem bestimmten Alter beabsichtigt ist und ob eine Beurteilung gemäß § 29 Abs 4 vorliegt. Die Anzeige kann auch vom betreffenden Filmverleih unter weiterer Angabe des Veranstalters, der den Film erstmalig aufführen wird, erstattet werden.

(2) Den Organen der Landesregierung und den von ihr betrauten Sachverständigen ist über ihr Verlangen die unentgeltliche Teilnahme an der ersten oder einer späteren öffentlichen Aufführung des Theaterstückes oder Filmes zu ermöglichen.

(3) Die Landesregierung hat auf Antrag des Veranstalters einer öffentlichen Theater- oder Filmaufführung oder des betreffenden Filmverleihs auszusprechen, ob ein Theaterstück oder Film vor Kindern oder Jugendlichen insgesamt oder nur ab einem bestimmten Alter aufgeführt werden darf. Für den Antrag gilt Abs 1 dritter Satz. Der Antrag ist bis spätestens zur beabsichtigten ersten Aufführung vor Kindern oder Jugendlichen zu erledigen, wenn er wenigstens zwei Wochen vorher gestellt worden ist.

(4) Der Bescheid über die Zulässigkeit der Aufführung eines Theaterstückes oder Filmes vor Kindern oder Jugendlichen insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter im Land Salzburg ist an den Veranstalter, bei dem das Theaterstück oder der Film aufgeführt wird oder der den Antrag gestellt hat, oder, wenn dies nicht möglich ist, an eine den Betrieb tatsächlich führende Person sowie bei Filmen zusätzlich an den Filmverleih zu erlassen. Die Entscheidung über die Unzulässigkeit der Aufführung eines Filmes vor Kindern oder Jugendlichen insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter ist in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Sie wirkt gegenüber allen Veranstaltern im Land Salzburg. Die Betriebsinhaber haben an einer für die Besucher gut sichtbaren Stelle auf die Unzulässigkeit der Aufführung des betreffenden Theaterstückes oder Filmes vor Kindern oder Jugendlichen insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter hinzuweisen.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.03.2019
Anzeige und behördliche Entscheidung über die

Jugendzulässigkeit von Theater- und Filmaufführungen

§ 30

(1) Die Veranstalter von öffentlichen Theater- oder Filmaufführungen haben die beabsichtigte erste Aufführung vor Kindern oder Jugendlichen im Land Salzburg der Landesregierung anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens am dritten Werktag vor der ersten Aufführung bei der Behörde einlangen. Dabei ist der Inhalt des Theaterstückes bzw Filmes kurz darzustellen und anzugeben, wann die erste Aufführung vor Kindern oder Jugendlichen insgesamt oder nur ab einem bestimmten Alter beabsichtigt ist und ob eine Beurteilung gemäß § 29 Abs 4 vorliegt. Die Anzeige kann auch vom betreffenden Filmverleih unter weiterer Angabe des Veranstalters, der den Film erstmalig aufführen wird, erstattet werden.

(2) Den Organen der Landesregierung und den von ihr betrauten Sachverständigen ist über ihr Verlangen die unentgeltliche Teilnahme an der ersten oder einer späteren öffentlichen Aufführung des Theaterstückes oder Filmes zu ermöglichen.

(3) Die Landesregierung hat auf Antrag des Veranstalters einer öffentlichen Theater- oder Filmaufführung oder des betreffenden Filmverleihs auszusprechen, ob ein Theaterstück oder Film vor Kindern oder Jugendlichen insgesamt oder nur ab einem bestimmten Alter aufgeführt werden darf. Für den Antrag gilt Abs 1 dritter Satz. Der Antrag ist bis spätestens zur beabsichtigten ersten Aufführung vor Kindern oder Jugendlichen zu erledigen, wenn er wenigstens zwei Wochen vorher gestellt worden ist.

(4) Der Bescheid über die Zulässigkeit der Aufführung eines Theaterstückes oder Filmes vor Kindern oder Jugendlichen insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter im Land Salzburg ist an den Veranstalter, bei dem das Theaterstück oder der Film aufgeführt wird oder der den Antrag gestellt hat, oder, wenn dies nicht möglich ist, an eine den Betrieb tatsächlich führende Person sowie bei Filmen zusätzlich an den Filmverleih zu erlassen. Die Entscheidung über die Unzulässigkeit der Aufführung eines Filmes vor Kindern oder Jugendlichen insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter ist in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Sie wirkt gegenüber allen Veranstaltern im Land Salzburg. Die Betriebsinhaber haben an einer für die Besucher gut sichtbaren Stelle auf die Unzulässigkeit der Aufführung des betreffenden Theaterstückes oder Filmes vor Kindern oder Jugendlichen insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter hinzuweisen.

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