§ 50 K-BauV

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Betreiber einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer KälteleistungNennleistung über 1270 kW ist verpflichtet, diese alle drei Jahre gemäß Abs. 2 und alle fünf Jahre gemäß Abs. 3 auf eigene Kostendurch regelmäßige Inspektionen durch Sachverständige (Abs. 6)einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Der Betreiber

(2) Die Inspektion hat auch die Prüfung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung der Klimaanlage ist ferner verpflichtet,im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen und berücksichtigt gegebenenfalls die ÜberprüfungsbefundeFähigkeit der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren. Wenn an der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage seit der letzten Inspektion keine Änderungen vorgenommen worden sind oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, muss keine wiederholte Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage erfolgen.

(3) Der Sachverständige hat über die Ergebnisse der Inspektion einen schriftlichen Inspektionsbefund auszustellen. Der Inspektionsbefund ist vom Betreiber aufzubewahren und dem Sachverständigen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung hat folgende Leistungen zu umfassen:

a)

Sichtprüfung;

b)

Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere Einstellung der Regelthermostate;

c)

Reinigung der Filtersysteme und der Wärmetauscher wie Verdampfer und Kondensatoren;

d)

Erhebung grundlegender Anlagedaten, zB Kältemittel, Baujahr, Kälteleistung, direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer Lüftungsanlage;

e)

Untersuchung der Übereinstimmung der Anlage mit ihrem Zustand zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Dokumentation späterer Änderungen, Untersuchung der tatsächlichen Anforderungen hinsichtlich des Kühlbedarfes und des aktuellen Gebäudezustandes;

f)

Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage durch:

1.

Prüfung der Bestandsunterlagen und Dokumentationen;

2.

Prüfung der Kälteverdichter auf Funktion, Verschleiß und Dichtheit;

3.

Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeabführung im Freien (zB luftgekühlte Kondensatoren);

4.

Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeaustauscher (Verdampfer bzw. analog dazu Kaltwasser - Kälteträger/Luftkühler) in der Kälteanlage;

5.

Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung in behandelten Räumen;

6.

Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten und zugehörigen Luftleitungen;

7.

Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten an Außenlufteinlässen.

g)

Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere die Einstellung der Regelthermos­tate sowie der Druckschalter für die Kondensatoren(Optimierung der Regelung des Kondensationsdruckes);

h)

Funktions- und Anschlussprüfung der verschiedenen Bauteile;

i)

Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge in einem bedungenen Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der Kälteanlagen auf Undichtheit.

(3) Die alle fünf Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zu den Überprüfungen nach Abs. 2 folgende Leistungen zu umfassen:

a)

Messung der Stromaufnahme;

b)

Wirkungsgradermittlung der installierten Anlage unter Berücksichtigung des eingesetzten Systems;

c)

Dimensionierung der Anlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes; wenn seit der letzten Überprüfung an der Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, muss keine Untersuchung der Dimensionierung erfolgen;

d)

Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verringerung des Kühlbedarfs des Gebäudes bzw. des räumlich zusammenhängenden Verantwortungsbereiches;

e)

Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Anlageneffizienz in den einzelnen Stufen:

1.

Bereitstellung der Energie;

2.

Verteilung;

3.

Abgabe (direkt oder indirekt);

4.

Emissionsbetrachtung (CO2).

(4) Der Sachverständige hat überdarf die ErgebnisseDaten des Inspektionsbefundes sowie Name und Adressdaten des Betreibers verarbeiten und hat diese Daten der wiederkehrenden Überprüfung einen schriftlichen Überprüfungsbefund auszustellenLandesregierung in elektronischer Form zu übermitteln. Dieser hat hinsichtlich der ÜberprüfungIn einer Datenbank für Inspektionsbefunde dürfen folgende Daten verarbeitet werden:

a)

nach Abs. 2 Angaben zum überprüften Gebäude und zum Prüfer, die Liste der bereitgestellten Unterlagen, Angaben zu den überprüften Anlagen, Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu der zum ErreichenDaten des gewünschten Innenraumklimas erforderlichen Luftmenge der Anlage bei integrierter Lüftung, festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte Wartungen der Geräte, Eignung der installierten Regeleinrichtungen, deren Einstellungen und unterbreitete Verbesserungsvorschläge, Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten,Inspektionsbefundes;

b)

nach Abs. 3 zusätzlich zu den AngabenName, Adress- und Kontaktdaten des Überprüfungsbefundes für die Überprüfung nach Abs. 2 Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und der Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten.Sachverständigen;

c)

Name, Adress- und Kontaktdaten des Betreibers.

Die Landesregierung und die gemäß § 50b Abs. 2 betrauten Stellen dürfen diese Daten für Zwecke des Kontrollsystems gemäß § 50b verarbeiten.

(5) Werden vom Sachverständigen Mängel festgestellt, hat er ein Gleichstück des Überprüfungsbefundesden Inspektionsbefund der Behörde zu übermitteln.

(6) Sachverständige für die wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagenregelmäßige Inspektion sind:

a)

akkreditierte PrüfstellenStellen des einschlägigen Fachgebietes im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;

b)

Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes mit entsprechender Befugnis;

c)

Ziviltechniker und technische Büros – Ingenieurbüros mit entsprechender Befugnis;

d)

jene Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Überprüfung von Klimaanlagen und kombinierter Klima- und Lüftungsanlagen mit einer KälteleistungNennleistung über 1270 kW befugt sind und somit über die Grundbegriffe der Kältetechnik verfügen, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse.

(7) Von den Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:

a)

Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Abs. 1 und 2 entstehen, gleichwertig sind.

b)

Gebäude, die die Kriterien des § 50c erfüllen.

Stand vor dem 23.12.2020

In Kraft vom 01.10.2012 bis 23.12.2020

(1) Der Betreiber einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer KälteleistungNennleistung über 1270 kW ist verpflichtet, diese alle drei Jahre gemäß Abs. 2 und alle fünf Jahre gemäß Abs. 3 auf eigene Kostendurch regelmäßige Inspektionen durch Sachverständige (Abs. 6)einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Der Betreiber

(2) Die Inspektion hat auch die Prüfung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung der Klimaanlage ist ferner verpflichtet,im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen und berücksichtigt gegebenenfalls die ÜberprüfungsbefundeFähigkeit der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren. Wenn an der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage seit der letzten Inspektion keine Änderungen vorgenommen worden sind oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, muss keine wiederholte Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage erfolgen.

(3) Der Sachverständige hat über die Ergebnisse der Inspektion einen schriftlichen Inspektionsbefund auszustellen. Der Inspektionsbefund ist vom Betreiber aufzubewahren und dem Sachverständigen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung hat folgende Leistungen zu umfassen:

a)

Sichtprüfung;

b)

Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere Einstellung der Regelthermostate;

c)

Reinigung der Filtersysteme und der Wärmetauscher wie Verdampfer und Kondensatoren;

d)

Erhebung grundlegender Anlagedaten, zB Kältemittel, Baujahr, Kälteleistung, direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer Lüftungsanlage;

e)

Untersuchung der Übereinstimmung der Anlage mit ihrem Zustand zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Dokumentation späterer Änderungen, Untersuchung der tatsächlichen Anforderungen hinsichtlich des Kühlbedarfes und des aktuellen Gebäudezustandes;

f)

Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage durch:

1.

Prüfung der Bestandsunterlagen und Dokumentationen;

2.

Prüfung der Kälteverdichter auf Funktion, Verschleiß und Dichtheit;

3.

Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeabführung im Freien (zB luftgekühlte Kondensatoren);

4.

Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeaustauscher (Verdampfer bzw. analog dazu Kaltwasser - Kälteträger/Luftkühler) in der Kälteanlage;

5.

Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung in behandelten Räumen;

6.

Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten und zugehörigen Luftleitungen;

7.

Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten an Außenlufteinlässen.

g)

Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere die Einstellung der Regelthermos­tate sowie der Druckschalter für die Kondensatoren(Optimierung der Regelung des Kondensationsdruckes);

h)

Funktions- und Anschlussprüfung der verschiedenen Bauteile;

i)

Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge in einem bedungenen Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der Kälteanlagen auf Undichtheit.

(3) Die alle fünf Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zu den Überprüfungen nach Abs. 2 folgende Leistungen zu umfassen:

a)

Messung der Stromaufnahme;

b)

Wirkungsgradermittlung der installierten Anlage unter Berücksichtigung des eingesetzten Systems;

c)

Dimensionierung der Anlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes; wenn seit der letzten Überprüfung an der Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, muss keine Untersuchung der Dimensionierung erfolgen;

d)

Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verringerung des Kühlbedarfs des Gebäudes bzw. des räumlich zusammenhängenden Verantwortungsbereiches;

e)

Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Anlageneffizienz in den einzelnen Stufen:

1.

Bereitstellung der Energie;

2.

Verteilung;

3.

Abgabe (direkt oder indirekt);

4.

Emissionsbetrachtung (CO2).

(4) Der Sachverständige hat überdarf die ErgebnisseDaten des Inspektionsbefundes sowie Name und Adressdaten des Betreibers verarbeiten und hat diese Daten der wiederkehrenden Überprüfung einen schriftlichen Überprüfungsbefund auszustellenLandesregierung in elektronischer Form zu übermitteln. Dieser hat hinsichtlich der ÜberprüfungIn einer Datenbank für Inspektionsbefunde dürfen folgende Daten verarbeitet werden:

a)

nach Abs. 2 Angaben zum überprüften Gebäude und zum Prüfer, die Liste der bereitgestellten Unterlagen, Angaben zu den überprüften Anlagen, Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu der zum ErreichenDaten des gewünschten Innenraumklimas erforderlichen Luftmenge der Anlage bei integrierter Lüftung, festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte Wartungen der Geräte, Eignung der installierten Regeleinrichtungen, deren Einstellungen und unterbreitete Verbesserungsvorschläge, Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten,Inspektionsbefundes;

b)

nach Abs. 3 zusätzlich zu den AngabenName, Adress- und Kontaktdaten des Überprüfungsbefundes für die Überprüfung nach Abs. 2 Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und der Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten.Sachverständigen;

c)

Name, Adress- und Kontaktdaten des Betreibers.

Die Landesregierung und die gemäß § 50b Abs. 2 betrauten Stellen dürfen diese Daten für Zwecke des Kontrollsystems gemäß § 50b verarbeiten.

(5) Werden vom Sachverständigen Mängel festgestellt, hat er ein Gleichstück des Überprüfungsbefundesden Inspektionsbefund der Behörde zu übermitteln.

(6) Sachverständige für die wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagenregelmäßige Inspektion sind:

a)

akkreditierte PrüfstellenStellen des einschlägigen Fachgebietes im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;

b)

Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes mit entsprechender Befugnis;

c)

Ziviltechniker und technische Büros – Ingenieurbüros mit entsprechender Befugnis;

d)

jene Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Überprüfung von Klimaanlagen und kombinierter Klima- und Lüftungsanlagen mit einer KälteleistungNennleistung über 1270 kW befugt sind und somit über die Grundbegriffe der Kältetechnik verfügen, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse.

(7) Von den Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:

a)

Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Abs. 1 und 2 entstehen, gleichwertig sind.

b)

Gebäude, die die Kriterien des § 50c erfüllen.

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