§ 32 Sbg. JG

Salzburger Jugendgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999
Beiprogramme, Videoaufführungen, Revue- und

Varieteeveranstaltungen

§ 32

Die §§ 28 bis 31 gelten unabhängig von den verwendeten Bild-Datenträgen. Sie gelten auch für Beiprogramme von öffentlichen Filmaufführungen, für öffentliche Videoaufführungen sowie für Revue- und Varieteeveranstaltungen.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.03.2019
Beiprogramme, Videoaufführungen, Revue- und

Varieteeveranstaltungen

§ 32

Die §§ 28 bis 31 gelten unabhängig von den verwendeten Bild-Datenträgen. Sie gelten auch für Beiprogramme von öffentlichen Filmaufführungen, für öffentliche Videoaufführungen sowie für Revue- und Varieteeveranstaltungen.

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