§ 8 W-TBG

Wiener Tagesbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.100,-- zu bestrafen, wer

1.

Tagesbetreuung ohne Bewilligung anbietet oder ausübt,

2.

die Vermittlung zur unbefugten Tagesbetreuung anbietet oder ausübt,

3.

den die Aufsicht gemäß § 7 ausübenden Organen des Magistrates den Zutritt zu den Räumen der Tagesbetreuung verwehrt, die notwendigen Auskünfte verweigert oder Ermittlungen behindert,

4.

in einer Kindergruppe nicht entsprechend ausgebildetes Betreuungspersonal verwendet,

5.

die zulässige Höchstzahl der Tageskinder überschreitet,

6.

Tagesbetreuung in nicht bewilligten Räumlichkeiten anbietet oder ausübt,

7.

gegen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen gemäß § 3 Abs. 4 verstößt,

8.

der Anzeige- und Meldepflicht gemäß § 4 nicht nachkommt,

9.

als Rechtsträgerin oder Rechtsträger den ihr/ihm nach § 1b auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt,

10.

die Lehrgänge für die Ausbildung von Kindergruppenbetreuungspersonen oder Tagesmüttern/
-vätern nicht gemäß der bescheidmäßig bewilligten Form anbietet.

(2) Die Erziehungsberechtigten begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Ermahnung und im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 110 Euro zu bestrafen, wenn sie nach Setzung von Maßnahmen gemäß § 1b Abs. 3 Z 2 und 4 weiterhin § 1b Abs. 3 Z 1 missachten

(3) Der Versuch ist strafbar.

Stand vor dem 09.12.2022

In Kraft vom 10.05.2019 bis 09.12.2022
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.100,-- zu bestrafen, wer

1.

Tagesbetreuung ohne Bewilligung anbietet oder ausübt,

2.

die Vermittlung zur unbefugten Tagesbetreuung anbietet oder ausübt,

3.

den die Aufsicht gemäß § 7 ausübenden Organen des Magistrates den Zutritt zu den Räumen der Tagesbetreuung verwehrt, die notwendigen Auskünfte verweigert oder Ermittlungen behindert,

4.

in einer Kindergruppe nicht entsprechend ausgebildetes Betreuungspersonal verwendet,

5.

die zulässige Höchstzahl der Tageskinder überschreitet,

6.

Tagesbetreuung in nicht bewilligten Räumlichkeiten anbietet oder ausübt,

7.

gegen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen gemäß § 3 Abs. 4 verstößt,

8.

der Anzeige- und Meldepflicht gemäß § 4 nicht nachkommt,

9.

als Rechtsträgerin oder Rechtsträger den ihr/ihm nach § 1b auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt,

10.

die Lehrgänge für die Ausbildung von Kindergruppenbetreuungspersonen oder Tagesmüttern/
-vätern nicht gemäß der bescheidmäßig bewilligten Form anbietet.

(2) Die Erziehungsberechtigten begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Ermahnung und im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 110 Euro zu bestrafen, wenn sie nach Setzung von Maßnahmen gemäß § 1b Abs. 3 Z 2 und 4 weiterhin § 1b Abs. 3 Z 1 missachten

(3) Der Versuch ist strafbar.

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