§ 52 K-BauV

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999

Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung gemäß § 51 zuzulassen, wenn der BauwerberBewilligungswerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Einhaltung der Anforderungen der Verordnung erreicht wird.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.05.2021

Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung gemäß § 51 zuzulassen, wenn der BauwerberBewilligungswerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Einhaltung der Anforderungen der Verordnung erreicht wird.

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