§ 54 K-BauV

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:

a)

Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 – EAVG 2012, BGBl. I Nr. 27/2012;

b)

Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz – GWR-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018;

c)

Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2020.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 24.12.2020 bis 31.08.2022
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:

a)

Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 – EAVG 2012, BGBl. I Nr. 27/2012;

b)

Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz – GWR-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018;

c)

Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2020.

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