§ 55 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 55 K-BauV (1weggefallen) Die Schwellen von Türen, die in Wohnungen oder in Wohnräume führen, müssen mindestens 0,15 m über dem davor liegenden Gelände liegenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Türen, die in Wohnungen führen, müssen eine lichte Mindestbreite von 0,85 m aufweisen.

(3) § 36 Abs. 3 letzter Satz gilt nicht für Eingangstüren zu Wohnungen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 55 K-BauV (1weggefallen) Die Schwellen von Türen, die in Wohnungen oder in Wohnräume führen, müssen mindestens 0,15 m über dem davor liegenden Gelände liegenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Türen, die in Wohnungen führen, müssen eine lichte Mindestbreite von 0,85 m aufweisen.

(3) § 36 Abs. 3 letzter Satz gilt nicht für Eingangstüren zu Wohnungen.

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