§ 56 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 56 K-BauV (1weggefallen) In jeder Wohnung muß ein Abort vorgesehen werdenseit 01.10.2012 weggefallen. Dieser ist als Wasserklosett auszubilden, wenn ein entsprechender Wasseranschluß möglich ist.

(2) Wenn eine ausreichende Wasserversorgung möglich ist, muß jede Wohnung mit einem Bad oder einem Duschraum ausgestattet werden. Das Bad oder der Duschraum muß mindestens mit einem Waschbecken ausgestattet werden.

(3) Bei Wohnungen mit mehr als zwei Wohnräumen muß mindestens ein Abort außerhalb des Bades oder des Duschraumes untergebracht werden.

(4) Der Zugang zu Aborten darf nicht durch einen Wohnraum erfolgen. Dies gilt nicht für den Fall, daß bereits ein Abort ohne Zugang durch einen Wohnraum vorhanden ist.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 56 K-BauV (1weggefallen) In jeder Wohnung muß ein Abort vorgesehen werdenseit 01.10.2012 weggefallen. Dieser ist als Wasserklosett auszubilden, wenn ein entsprechender Wasseranschluß möglich ist.

(2) Wenn eine ausreichende Wasserversorgung möglich ist, muß jede Wohnung mit einem Bad oder einem Duschraum ausgestattet werden. Das Bad oder der Duschraum muß mindestens mit einem Waschbecken ausgestattet werden.

(3) Bei Wohnungen mit mehr als zwei Wohnräumen muß mindestens ein Abort außerhalb des Bades oder des Duschraumes untergebracht werden.

(4) Der Zugang zu Aborten darf nicht durch einen Wohnraum erfolgen. Dies gilt nicht für den Fall, daß bereits ein Abort ohne Zugang durch einen Wohnraum vorhanden ist.

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