§ 59 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 59 K-BauV (1weggefallen) Hochhäuser sind Gebäude mit mehr als acht Vollgeschossen oder einer Traufenhöhe von mehr als 30 m über dem angrenzenden projektierten Geländeseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäß für bauliche Anlagen mit einer Traufenhöhe von mehr als 30 m über dem angrenzenden projektierten Gelände.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 59 K-BauV (1weggefallen) Hochhäuser sind Gebäude mit mehr als acht Vollgeschossen oder einer Traufenhöhe von mehr als 30 m über dem angrenzenden projektierten Geländeseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäß für bauliche Anlagen mit einer Traufenhöhe von mehr als 30 m über dem angrenzenden projektierten Gelände.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten