§ 26 WRKG Auskunftspflicht

Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Rechtsträger von Krankenanstalten, Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten öffentlichöffentlicher Bediensteter und Versicherungsgesellschaften haben den Rettungs- und Krankentransportdiensten auf deren Anfrage zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Verrechnung über folgende Tatsachen der betreuten Personen Auskunft zu erteilen:

1.

Vor- und ZunameFamilienname, Titel und, Geschlecht sowie Nummer von zur Identitätsfeststellung dienenden Dokumenten der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung;

2.

Geburtsdatum der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung;

3.

Personenstand oder Obsorge der betreuten Person;

4.

Wohnsitz und Aufenthaltsort der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung;

5.

Aufnahme- und Entlassungstag in einer Krankenanstalt mit Aufnahme- und Entlassungsdiagnose, Befundberichte und Untersuchungsergebnisse, die von den Krankenanstalten jeweils verwendete Klassifikation der Krankheiten sowie Patientenbrief (ärztlicher Entlassungsbrief);

6.

Name und Anschrift des Arbeitgebers der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung;

7.

Bekanntgabe der Umstände, die den Transport der betreuten Person notwendig machten unter Angabe von allfälligem Fremdverschulden und Einsatzgrund;

8.

Sozialversicherungsnummer und Sozialversicherungsträger oder sonstige Kostenträger der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung.

§ 15 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.

(2) Soweit die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 zulässig ist, dürfen in diesem Rahmen auch automationsunterstützt verarbeitete Daten weitergegeben werden.

(3) Rettungs- und Krankentransportdienste haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, sicherstellen.

Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:

1.

Eintragung von Daten nur nach dem Vieraugenprinzip,

2.

Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,

3.

Protokollierung der Zugriffe auf die Daten,

4.

Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in öffentliche Netze.

Stand vor dem 28.09.2018

In Kraft vom 23.10.2010 bis 28.09.2018

(1) Rechtsträger von Krankenanstalten, Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten öffentlichöffentlicher Bediensteter und Versicherungsgesellschaften haben den Rettungs- und Krankentransportdiensten auf deren Anfrage zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Verrechnung über folgende Tatsachen der betreuten Personen Auskunft zu erteilen:

1.

Vor- und ZunameFamilienname, Titel und, Geschlecht sowie Nummer von zur Identitätsfeststellung dienenden Dokumenten der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung;

2.

Geburtsdatum der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung;

3.

Personenstand oder Obsorge der betreuten Person;

4.

Wohnsitz und Aufenthaltsort der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung;

5.

Aufnahme- und Entlassungstag in einer Krankenanstalt mit Aufnahme- und Entlassungsdiagnose, Befundberichte und Untersuchungsergebnisse, die von den Krankenanstalten jeweils verwendete Klassifikation der Krankheiten sowie Patientenbrief (ärztlicher Entlassungsbrief);

6.

Name und Anschrift des Arbeitgebers der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung;

7.

Bekanntgabe der Umstände, die den Transport der betreuten Person notwendig machten unter Angabe von allfälligem Fremdverschulden und Einsatzgrund;

8.

Sozialversicherungsnummer und Sozialversicherungsträger oder sonstige Kostenträger der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung.

§ 15 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.

(2) Soweit die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 zulässig ist, dürfen in diesem Rahmen auch automationsunterstützt verarbeitete Daten weitergegeben werden.

(3) Rettungs- und Krankentransportdienste haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, sicherstellen.

Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:

1.

Eintragung von Daten nur nach dem Vieraugenprinzip,

2.

Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,

3.

Protokollierung der Zugriffe auf die Daten,

4.

Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in öffentliche Netze.

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