§ 65 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 65 K-BauV (1weggefallen) Außenwände sind - soweit es sich aus § 11 ergibt - wärmedämmend auszubildenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Fensterstürze sind brandbeständig auszubilden.

(3) Zwischen den Fenstern verschiedener Geschosse ist mindestens ein Abstand von 1,20 m - gemessen an der Außenseite der Außenwand - vorzusehen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 65 K-BauV (1weggefallen) Außenwände sind - soweit es sich aus § 11 ergibt - wärmedämmend auszubildenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Fensterstürze sind brandbeständig auszubilden.

(3) Zwischen den Fenstern verschiedener Geschosse ist mindestens ein Abstand von 1,20 m - gemessen an der Außenseite der Außenwand - vorzusehen.

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