§ 68 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 68 K-BauV (1weggefallen) Luftleitungen und Dunstleitungen müssen brandbeständig ausgebildet werdenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Klimaanlagen und Luftheizungsanlagen, die sich über mehr als ein Geschoß erstrecken, dürfen nur errichtet werden, wenn gleichzeitig eine automatische Brandmeldeanlage errichtet wird. Die Heizungsanlage und die Klimaanlage sind so auszubilden, daß sie sich bei Ansprechen der Brandmeldeanlage selbsttätig außer Betrieb setzen und der Luftumlauf in der Anlage zusätzlich durch Brandschutzklappen unterbrochen wird.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 68 K-BauV (1weggefallen) Luftleitungen und Dunstleitungen müssen brandbeständig ausgebildet werdenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Klimaanlagen und Luftheizungsanlagen, die sich über mehr als ein Geschoß erstrecken, dürfen nur errichtet werden, wenn gleichzeitig eine automatische Brandmeldeanlage errichtet wird. Die Heizungsanlage und die Klimaanlage sind so auszubilden, daß sie sich bei Ansprechen der Brandmeldeanlage selbsttätig außer Betrieb setzen und der Luftumlauf in der Anlage zusätzlich durch Brandschutzklappen unterbrochen wird.

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