§ 71 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 71 K-BauV (1weggefallen) Hochhäuser, die Aufenthaltsräume enthalten, sind mit mindestens zwei Aufzügen zu versehenseit 01.10.2012 weggefallen. Ab dem 17. Vollgeschoß sind mindestens drei Aufzüge und ab dem 25. Vollgeschoß mindestens vier Aufzüge vorzusehen.

(2) In einem Schacht dürfen nicht mehr als zwei Aufzüge angeordnet werden.

(3) Mindestens ein Personenaufzug muß zur Beförderung von Krankentragen und von Möbeln geeignet sein. Die Tragkraft und die Nutzfläche der Aufzüge ist nach dem sich aus dem Verwendungszweck ergebenden Bedarf zu bemessen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 71 K-BauV (1weggefallen) Hochhäuser, die Aufenthaltsräume enthalten, sind mit mindestens zwei Aufzügen zu versehenseit 01.10.2012 weggefallen. Ab dem 17. Vollgeschoß sind mindestens drei Aufzüge und ab dem 25. Vollgeschoß mindestens vier Aufzüge vorzusehen.

(2) In einem Schacht dürfen nicht mehr als zwei Aufzüge angeordnet werden.

(3) Mindestens ein Personenaufzug muß zur Beförderung von Krankentragen und von Möbeln geeignet sein. Die Tragkraft und die Nutzfläche der Aufzüge ist nach dem sich aus dem Verwendungszweck ergebenden Bedarf zu bemessen.

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