Art. 32 S-L-VG

Landes-Verfassungsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder des Landtages erhalten für ihre Tätigkeit Bezüge, die in einem besonderen Gesetz geregelt werden.

(2) Die Mitglieder des Landtages bedürfen nach den näheren Bestimmungen des § 8 iVm § 46 Abs 2 Z 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes (Unv-Transparenz-G) zur Bekleidung leitender Stellungen in bestimmten Unternehmen der Zustimmung des Landtages.

(3) Zur Wahrnehmung der nach Abs. 2, anderen landesgesetzlichen Bestimmungen oder dem Unvereinbarkeitsgesetz 1983Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz dem Landtag oder einem seiner Ausschüsse zukommenden Aufgaben hat der Landtag für die Dauer der Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatz der Verhältniswahl einen Unvereinbarkeitsausschuss zu wählen. Die näheren Bestimmungen hiefür trifft die Geschäftsordnung des Landtages.

Stand vor dem 31.07.2014

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.07.2014

(1) Die Mitglieder des Landtages erhalten für ihre Tätigkeit Bezüge, die in einem besonderen Gesetz geregelt werden.

(2) Die Mitglieder des Landtages bedürfen nach den näheren Bestimmungen des § 8 iVm § 46 Abs 2 Z 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes (Unv-Transparenz-G) zur Bekleidung leitender Stellungen in bestimmten Unternehmen der Zustimmung des Landtages.

(3) Zur Wahrnehmung der nach Abs. 2, anderen landesgesetzlichen Bestimmungen oder dem Unvereinbarkeitsgesetz 1983Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz dem Landtag oder einem seiner Ausschüsse zukommenden Aufgaben hat der Landtag für die Dauer der Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatz der Verhältniswahl einen Unvereinbarkeitsausschuss zu wählen. Die näheren Bestimmungen hiefür trifft die Geschäftsordnung des Landtages.

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