Art. 35 S-L-VG

Landes-Verfassungsgesetz 1999

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Der an erster Stelle des Landeswahlvorschlages jener Wahlpartei genannte Kandidat, die bei der Wahl des Landtages die größte Zahl an Stimmen erhalten hat, lädt die anderen Wahlparteien, die Mandate für den Landtag erhalten haben, zu Verhandlungen zur Bildung der neuen Landesregierung ein.

(2) Für die Wahl der Mitglieder der Landesregierung ist die Anwesenheit wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Wahl sämtlicherder Landesregierung erfolgt für jedes ihrer Mitglieder erfolgt in einem eigenen Wahlgang. Die näheren Regelungen für den Wahlvorgang werden in der Geschäftsordnung des Landtages getroffen.

(3) Die Mitglieder der Landesregierung werden vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Landtages auf die Landesverfassung angelobt. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Die Angelobung auf die Bundesverfassung erfolgt gemäß Art. 101 Abs. 4 B-VG.

Stand vor dem 14.06.2017

In Kraft vom 27.04.1999 bis 14.06.2017

(1) Der an erster Stelle des Landeswahlvorschlages jener Wahlpartei genannte Kandidat, die bei der Wahl des Landtages die größte Zahl an Stimmen erhalten hat, lädt die anderen Wahlparteien, die Mandate für den Landtag erhalten haben, zu Verhandlungen zur Bildung der neuen Landesregierung ein.

(2) Für die Wahl der Mitglieder der Landesregierung ist die Anwesenheit wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Wahl sämtlicherder Landesregierung erfolgt für jedes ihrer Mitglieder erfolgt in einem eigenen Wahlgang. Die näheren Regelungen für den Wahlvorgang werden in der Geschäftsordnung des Landtages getroffen.

(3) Die Mitglieder der Landesregierung werden vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Landtages auf die Landesverfassung angelobt. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Die Angelobung auf die Bundesverfassung erfolgt gemäß Art. 101 Abs. 4 B-VG.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten