§ 77 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 77 K-BauV (1weggefallen) Für die Anordnung der Unterrichtsräume, ausgenommen Turnräume, im Schulgebäude gilt § 48 Abs. 1 sinngemäßseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Der für Schüler bestimmte Eingang in die Schule ist so anzuordnen, daß er von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 5 m entfernt ist.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 77 K-BauV (1weggefallen) Für die Anordnung der Unterrichtsräume, ausgenommen Turnräume, im Schulgebäude gilt § 48 Abs. 1 sinngemäßseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Der für Schüler bestimmte Eingang in die Schule ist so anzuordnen, daß er von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 5 m entfernt ist.

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