Art. 44 S-L-VG

Landes-Verfassungsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat alle Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen für das folgende Haushaltsjahr vor dessen Beginn in einem Haushaltsplan (Landesvoranschlag) einzustellen. Der Landtag stellt den Landesvoranschlag durch Gesetzesbeschluss fest (Landeshaushaltsgesetz).

(2) Abweichend von Abs 1 können die Haushaltspläne für zwei aufeinander folgende Jahre gleichzeitig festgestellt werden.

(3) Wenn das Landeshaushaltsgesetz für das folgende Jahr nicht rechtzeitig zustande kommt, gilt das Landeshaushaltsgesetz für das Vorjahr mit der Maßgabe weiter, dass die darin festgelegten Aufwendungen und Auszahlungen unter Berücksichtigung der auf Grund von Gesetzen eingetretenen Änderungen die Höchstgrenzen der zulässigen Aufwendungen und Auszahlungen bilden, und zwar für jeden Monat ein Zwölftel davon. Die zur Erfüllung von bereits bestehenden Verpflichtungen erforderlichen Auszahlungen sind jedoch nach Maßgabe deren Fälligkeit zu leisten. Neue Verpflichtungen zu Lasten des Landes dürfen bis zum Zustandekommen des Landeshaushaltsgesetzes nicht eingegangen werden.

(4) Im Rahmen der Landeshaushaltsgesetze kann auch eine mehrjährige Finanzplanung vorgesehen werden, in der Vorgaben für die Haushaltsführung des Landes für die nächstfolgenden Haushaltsjahre sowie allgemeine Regelungen und Begrenzungen für HaftungenBürgschaften und Bürgschaftensonstige Haftungen des Landes und der Gemeinden(Haftungsobergrenzen) enthalten sein können.

Stand vor dem 18.01.2018

In Kraft vom 01.01.2018 bis 18.01.2018

(1) Die Landesregierung hat alle Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen für das folgende Haushaltsjahr vor dessen Beginn in einem Haushaltsplan (Landesvoranschlag) einzustellen. Der Landtag stellt den Landesvoranschlag durch Gesetzesbeschluss fest (Landeshaushaltsgesetz).

(2) Abweichend von Abs 1 können die Haushaltspläne für zwei aufeinander folgende Jahre gleichzeitig festgestellt werden.

(3) Wenn das Landeshaushaltsgesetz für das folgende Jahr nicht rechtzeitig zustande kommt, gilt das Landeshaushaltsgesetz für das Vorjahr mit der Maßgabe weiter, dass die darin festgelegten Aufwendungen und Auszahlungen unter Berücksichtigung der auf Grund von Gesetzen eingetretenen Änderungen die Höchstgrenzen der zulässigen Aufwendungen und Auszahlungen bilden, und zwar für jeden Monat ein Zwölftel davon. Die zur Erfüllung von bereits bestehenden Verpflichtungen erforderlichen Auszahlungen sind jedoch nach Maßgabe deren Fälligkeit zu leisten. Neue Verpflichtungen zu Lasten des Landes dürfen bis zum Zustandekommen des Landeshaushaltsgesetzes nicht eingegangen werden.

(4) Im Rahmen der Landeshaushaltsgesetze kann auch eine mehrjährige Finanzplanung vorgesehen werden, in der Vorgaben für die Haushaltsführung des Landes für die nächstfolgenden Haushaltsjahre sowie allgemeine Regelungen und Begrenzungen für HaftungenBürgschaften und Bürgschaftensonstige Haftungen des Landes und der Gemeinden(Haftungsobergrenzen) enthalten sein können.

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