Art. 46 S-L-VG

Landes-Verfassungsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.01.2018 bis 31.12.9999

Nähere Vorschriften über die Haushaltsführung, insbesondere die Aufstellung und den Vollzug des HaushaltsplanesHaushaltsplans, die Rechnungslegung und die Kontrolle sind durch Landesgesetz zu treffen. Durch Landesgesetz können auch getroffen werden:

1.

allgemeine Regelungen zur Sicherstellung einer mittelfristigen Finanzplanung im Sinn des Österreichischen Stabilitätspakts 2012;

2.

allgemeine Regelungen für Bürgschaften und sonstige Haftungen des Landes, insbesondere Haftungsobergrenzen und Vorsorgen gegen damit im Zusammenhang stehende Risiken.

Stand vor dem 18.01.2018

In Kraft vom 01.01.2018 bis 18.01.2018

Nähere Vorschriften über die Haushaltsführung, insbesondere die Aufstellung und den Vollzug des HaushaltsplanesHaushaltsplans, die Rechnungslegung und die Kontrolle sind durch Landesgesetz zu treffen. Durch Landesgesetz können auch getroffen werden:

1.

allgemeine Regelungen zur Sicherstellung einer mittelfristigen Finanzplanung im Sinn des Österreichischen Stabilitätspakts 2012;

2.

allgemeine Regelungen für Bürgschaften und sonstige Haftungen des Landes, insbesondere Haftungsobergrenzen und Vorsorgen gegen damit im Zusammenhang stehende Risiken.

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