Art. 47 S-L-VG

Landes-Verfassungsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.01.2018 bis 31.12.9999

Artikel 47

ZuSofern die Landesregierung nicht bereits durch besondere landesgesetzliche Bestimmungen zu Überschreitungen des festgestellten HaushaltsplanesHaushaltsplans ermächtigt ist, hat die nachträgliche GenehmigungLandesregierung dafür im Vorhinein die Zustimmung des Landtages erforderlicheinzuholen.

Stand vor dem 18.01.2018

In Kraft vom 27.04.1999 bis 18.01.2018

Artikel 47

ZuSofern die Landesregierung nicht bereits durch besondere landesgesetzliche Bestimmungen zu Überschreitungen des festgestellten HaushaltsplanesHaushaltsplans ermächtigt ist, hat die nachträgliche GenehmigungLandesregierung dafür im Vorhinein die Zustimmung des Landtages erforderlicheinzuholen.

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