Art. 51 S-L-VG

Landes-Verfassungsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Land Salzburg gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.

(2) Die Gemeinde ist selbstständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbstständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

(2a) Durch Landesgesetz können allgemeine Regelungen und Begrenzungen für Bürgschaften und sonstige Haftungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere Haftungsobergrenzen und Vorsorgen gegen damit im Zusammenhang stehende Risiken getroffen werden.

(3) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener. Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den in Abs 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.

(4) Einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern ist, wenn Landesinteressen hiedurch nicht gefährdet werden, auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.

(5) Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen oder kann in Landesgesetzen die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden. Solche Vereinbarungen zur Besorgung von Angelegenheiten, deren Vollziehung in die Kompetenz des Landes fällt, bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Vor der Bildung von Gemeindeverbänden durch die Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden zu hören. Die Organe der Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde besorgen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.

Stand vor dem 18.01.2018

In Kraft vom 01.03.2013 bis 18.01.2018

(1) Das Land Salzburg gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.

(2) Die Gemeinde ist selbstständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbstständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

(2a) Durch Landesgesetz können allgemeine Regelungen und Begrenzungen für Bürgschaften und sonstige Haftungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere Haftungsobergrenzen und Vorsorgen gegen damit im Zusammenhang stehende Risiken getroffen werden.

(3) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener. Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den in Abs 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.

(4) Einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern ist, wenn Landesinteressen hiedurch nicht gefährdet werden, auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.

(5) Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen oder kann in Landesgesetzen die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden. Solche Vereinbarungen zur Besorgung von Angelegenheiten, deren Vollziehung in die Kompetenz des Landes fällt, bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Vor der Bildung von Gemeindeverbänden durch die Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden zu hören. Die Organe der Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde besorgen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.

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