§ 85 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 85 K-BauV (1weggefallen) Für die Beheizung sind Einzelöfen oder zentrale Feuerungsanlagen vorzusehenseit 01.10.2012 weggefallen. Schulen mit mehr als drei Klassenräumen sind mit einer zentralen Feuerungsanlage zu versehen.

(2) Durch Heizkörper darf die Breite von Turnräumen nicht verringert werden.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 85 K-BauV (1weggefallen) Für die Beheizung sind Einzelöfen oder zentrale Feuerungsanlagen vorzusehenseit 01.10.2012 weggefallen. Schulen mit mehr als drei Klassenräumen sind mit einer zentralen Feuerungsanlage zu versehen.

(2) Durch Heizkörper darf die Breite von Turnräumen nicht verringert werden.

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