§ 87 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 87 K-BauV (1weggefallen) Werden Lüftungs- und Klimaanlagen vorgesehen, sind sie so anzuordnen, daß durch sie keine Belästigung durch Geräusche oder Zugluft entstehen kannseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Aborte dürfen nicht unterhalb von Fenstern von Unterrichtsräumen entlüftet werden.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 87 K-BauV (1weggefallen) Werden Lüftungs- und Klimaanlagen vorgesehen, sind sie so anzuordnen, daß durch sie keine Belästigung durch Geräusche oder Zugluft entstehen kannseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Aborte dürfen nicht unterhalb von Fenstern von Unterrichtsräumen entlüftet werden.

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