§ 89 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 89 K-BauV (1weggefallen) Die lichte Breite von Türen von Unterrichtsräumen muß mindestens 0,85 m betragenseit 01.10.2012 weggefallen. Ins Freie führende Türen sind zweiflügelig und mit einer lichten Breite von mindestens 1,60 m herzustellen. Die lichte Breite von Türen von Geräteräumen muß mindestens 2,00 m betragen.

(2) Die Bestimmungen des § 114 Abs. 1, 3 und 4 gelten sinngemäß.

(3) Nach Eingangstüren ist ein Windfang anzuordnen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 89 K-BauV (1weggefallen) Die lichte Breite von Türen von Unterrichtsräumen muß mindestens 0,85 m betragenseit 01.10.2012 weggefallen. Ins Freie führende Türen sind zweiflügelig und mit einer lichten Breite von mindestens 1,60 m herzustellen. Die lichte Breite von Türen von Geräteräumen muß mindestens 2,00 m betragen.

(2) Die Bestimmungen des § 114 Abs. 1, 3 und 4 gelten sinngemäß.

(3) Nach Eingangstüren ist ein Windfang anzuordnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten