§ 96 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 96 K-BauV (1weggefallen) Die Fluchtwege sind so zu gestalten, daß sie den Anforderungen der Sicherheit im Hinblick auf das Alter der Kinder entsprechenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Belichtungsöffnungen in für Kinder bestimmten Aufenthaltsräumen dürfen nicht ausschließlich nach Norden gerichtet sein.

(3) Die Größe und Form der Gruppenräume ist entsprechend ihrem Verwendungszweck zu bemessen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 96 K-BauV (1weggefallen) Die Fluchtwege sind so zu gestalten, daß sie den Anforderungen der Sicherheit im Hinblick auf das Alter der Kinder entsprechenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Belichtungsöffnungen in für Kinder bestimmten Aufenthaltsräumen dürfen nicht ausschließlich nach Norden gerichtet sein.

(3) Die Größe und Form der Gruppenräume ist entsprechend ihrem Verwendungszweck zu bemessen.

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