§ 97 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 97 K-BauV (1weggefallen) Die Fußböden von Räumen, die für den länger dauernden Aufenthalt von Kindern bestimmt sind, dürfen nur dann unter dem angrenzenden projektierten Gelände liegen, wenn eine ausreichende natürliche Belüftung und Belichtung sowie eine freie Sicht nach außen für die Kinder gewährleistet istseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Fußböden sind gleitsicher, splittersicher und fußwarm auszubilden.

(3) (entfällt)

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 97 K-BauV (1weggefallen) Die Fußböden von Räumen, die für den länger dauernden Aufenthalt von Kindern bestimmt sind, dürfen nur dann unter dem angrenzenden projektierten Gelände liegen, wenn eine ausreichende natürliche Belüftung und Belichtung sowie eine freie Sicht nach außen für die Kinder gewährleistet istseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Fußböden sind gleitsicher, splittersicher und fußwarm auszubilden.

(3) (entfällt)

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