§ 98 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 98 K-BauV (1weggefallen) Hauptstiegen und deren Zugänge sind hochbrandhemmend herzustellenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Ist die Mehrzahl der Räume eines Gebäudes für Kindergartenzwecke bestimmt, dürfen gewendelte Stiegen nicht als Hauptstiegen vorgesehen werden.

(3) Aus Kindergärten in Kellergeschosse führende Stiegen oder Zugänge sind von diesen durch mindestens brandhemmende und rauchdichte Türen abzuschließen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 98 K-BauV (1weggefallen) Hauptstiegen und deren Zugänge sind hochbrandhemmend herzustellenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Ist die Mehrzahl der Räume eines Gebäudes für Kindergartenzwecke bestimmt, dürfen gewendelte Stiegen nicht als Hauptstiegen vorgesehen werden.

(3) Aus Kindergärten in Kellergeschosse führende Stiegen oder Zugänge sind von diesen durch mindestens brandhemmende und rauchdichte Türen abzuschließen.

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