§ 99 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 99 K-BauV (1weggefallen) In Aufenthaltsräumen ist eine ausreichende, den gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Belichtung vorzusehen; ist dies durch Tageslicht nicht im gesamten Raum möglich, so ist die ausreichende Beleuchtungsstärke durch eine künstliche Belichtung sicherzustellenseit 01.10.2012 weggefallen. § 86 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Entsprechend dem Verwendungszweck der Räume sind Verdunkelungsvorrichtungen vorzusehen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 99 K-BauV (1weggefallen) In Aufenthaltsräumen ist eine ausreichende, den gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Belichtung vorzusehen; ist dies durch Tageslicht nicht im gesamten Raum möglich, so ist die ausreichende Beleuchtungsstärke durch eine künstliche Belichtung sicherzustellenseit 01.10.2012 weggefallen. § 86 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Entsprechend dem Verwendungszweck der Räume sind Verdunkelungsvorrichtungen vorzusehen.

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