§ 101 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 101 K-BauV (1weggefallen) Eingangstüren zu Gebäuden für Kindergärten mit mehr als zwei Kindergruppen sind zweiflügelig herzustellen und mit einer lichten Breite von mindestens 1,60 m zu bemessenseit 01.10.2012 weggefallen. Türen zu Gruppenräumen oder anderen, Kindern zugänglichen Aufenthaltsräumen sind mit einer lichten Breite von mindestens 0,85 m zu bemessen.

(2) § 114 Abs. 1, 3 und 4 gilt in gleicher Weise für Kindergärten.

(3) Pendeltüren dürfen nicht vorgesehen werden.

(4) (entfällt)

(5) Vor Eingangstüren zu Gebäuden sind Vorrichtungen für bodengleiche Schuhabstreifer vorzusehen. Nach Eingangstüren ist ein Windfang anzuordnen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 101 K-BauV (1weggefallen) Eingangstüren zu Gebäuden für Kindergärten mit mehr als zwei Kindergruppen sind zweiflügelig herzustellen und mit einer lichten Breite von mindestens 1,60 m zu bemessenseit 01.10.2012 weggefallen. Türen zu Gruppenräumen oder anderen, Kindern zugänglichen Aufenthaltsräumen sind mit einer lichten Breite von mindestens 0,85 m zu bemessen.

(2) § 114 Abs. 1, 3 und 4 gilt in gleicher Weise für Kindergärten.

(3) Pendeltüren dürfen nicht vorgesehen werden.

(4) (entfällt)

(5) Vor Eingangstüren zu Gebäuden sind Vorrichtungen für bodengleiche Schuhabstreifer vorzusehen. Nach Eingangstüren ist ein Windfang anzuordnen.

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