§ 102 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 102 K-BauV (1weggefallen) Die Zahl der Abortanlagen ist entsprechend der Größe und Anzahl der Gruppenräume und der für die Beaufsichtigung der Kinder erforderlichen Personen vorzusehenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Die Abortanlagen für Kinder sind von den Abortanlagen für Erwachsene baulich zu trennen. Bei Horten und Sonderhorten sind die Abortanlagen für Mädchen und für Knaben baulich zu trennen.

(3) Die Türen von Aborten für Kinder dürfen nur in die Fluchtrichtung aufschlagend eingebaut und dürfen nicht versperrbar ausgebildet werden.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 102 K-BauV (1weggefallen) Die Zahl der Abortanlagen ist entsprechend der Größe und Anzahl der Gruppenräume und der für die Beaufsichtigung der Kinder erforderlichen Personen vorzusehenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Die Abortanlagen für Kinder sind von den Abortanlagen für Erwachsene baulich zu trennen. Bei Horten und Sonderhorten sind die Abortanlagen für Mädchen und für Knaben baulich zu trennen.

(3) Die Türen von Aborten für Kinder dürfen nur in die Fluchtrichtung aufschlagend eingebaut und dürfen nicht versperrbar ausgebildet werden.

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