§ 107 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 107 K-BauV (1weggefallen) Innenwände und Decken von Veranstaltungsräumen sind brandbeständig herzustellenseit 01.10.2012 weggefallen. Innenwände und Decken von Veranstaltungsräumen bis zu 180 m2 Bodenfläche sind mindestens brandhemmend herzustellen.

(2) Werden Veranstaltungsräume in erdgeschossigen Gebäuden angeordnet, sind Innenwände und Decken nur dann brandbeständig herzustellen, wenn dies im Hinblick auf den Standort des Gebäudes erforderlich ist.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 107 K-BauV (1weggefallen) Innenwände und Decken von Veranstaltungsräumen sind brandbeständig herzustellenseit 01.10.2012 weggefallen. Innenwände und Decken von Veranstaltungsräumen bis zu 180 m2 Bodenfläche sind mindestens brandhemmend herzustellen.

(2) Werden Veranstaltungsräume in erdgeschossigen Gebäuden angeordnet, sind Innenwände und Decken nur dann brandbeständig herzustellen, wenn dies im Hinblick auf den Standort des Gebäudes erforderlich ist.

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