§ 9 Sbg. AWG § 9

Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.01.2018 bis 31.12.9999
Datenverwaltung

§ 9

(1) Die Landesregierung hatkann personenbezogene Daten, die ihr auf Grund der Bestimmungen der §§ 4 Abs 3, 7, 1716, 22 und 23 gemeldet werden oder sonst im Anwendungsbereich dieses Gesetzes (§ 2) zur Verfügung stehen oder bekannt werden, automationsunterstützt zu erfassen und zu verarbeiten.

(2) Die gemäßGemäß Abs 1 erfasstenerfasste personenbezogene Daten dürfen, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind, ausschließlich für folgende Zwecke der abfallwirtschaftlichen Planung, der Erfüllung von Berichtspflichten sowie im Rahmen von behördlichen Verfahren und Maßnahmen verwendet oder verarbeitet werden.:

1.

für abfallwirtschaftliche oder sonstige landesgesetzlich geregelte Planung;

2.

zur Erfüllung von Berichtspflichten;

3.

im Rahmen von behördlichen Verfahren und Maßnahmen;

4.

für Zwecke der Umweltinformation (§§ 24 ff UUIG).

Stand vor dem 30.01.2018

In Kraft vom 01.03.2006 bis 30.01.2018
Datenverwaltung

§ 9

(1) Die Landesregierung hatkann personenbezogene Daten, die ihr auf Grund der Bestimmungen der §§ 4 Abs 3, 7, 1716, 22 und 23 gemeldet werden oder sonst im Anwendungsbereich dieses Gesetzes (§ 2) zur Verfügung stehen oder bekannt werden, automationsunterstützt zu erfassen und zu verarbeiten.

(2) Die gemäßGemäß Abs 1 erfasstenerfasste personenbezogene Daten dürfen, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind, ausschließlich für folgende Zwecke der abfallwirtschaftlichen Planung, der Erfüllung von Berichtspflichten sowie im Rahmen von behördlichen Verfahren und Maßnahmen verwendet oder verarbeitet werden.:

1.

für abfallwirtschaftliche oder sonstige landesgesetzlich geregelte Planung;

2.

zur Erfüllung von Berichtspflichten;

3.

im Rahmen von behördlichen Verfahren und Maßnahmen;

4.

für Zwecke der Umweltinformation (§§ 24 ff UUIG).

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