§ 113 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 113 K-BauV (1weggefallen) Ein- und Ausgänge von Veranstaltungsräumen sind so anzuordnen, daß sie nicht unmittelbar in die Fahrbahn einer Straße mündenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Veranstaltungsräume mit mehr als 100 m2 Bodenfläche sind mit mindestens zwei Ausgängen zu versehen.

(3) Bei einer Bodenfläche von 750 m2 bis 1500 m2 müssen die Ausgänge von Veranstaltungsräumen zu mindestens zwei und bei einer Bodenfläche von mehr als 1500 m2 zu mindestens drei verschiedenen Verkehrsflächen führen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 113 K-BauV (1weggefallen) Ein- und Ausgänge von Veranstaltungsräumen sind so anzuordnen, daß sie nicht unmittelbar in die Fahrbahn einer Straße mündenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Veranstaltungsräume mit mehr als 100 m2 Bodenfläche sind mit mindestens zwei Ausgängen zu versehen.

(3) Bei einer Bodenfläche von 750 m2 bis 1500 m2 müssen die Ausgänge von Veranstaltungsräumen zu mindestens zwei und bei einer Bodenfläche von mehr als 1500 m2 zu mindestens drei verschiedenen Verkehrsflächen führen.

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