§ 114 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 114 K-BauV (1weggefallen) Türen dürfen nicht unmittelbar in Stiegenläufe mündenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Die lichte Höhe der Türen von Veranstaltungsräumen oder von Türen in Gängen, die zu Veranstaltungsräumen führen, muß mindestens 2,10 m betragen. Die lichte Breite dieser Türen muß mindestens 1,20 m betragen. Bei Türen, die Veranstaltungsräumen mit einer Bodenfläche von mehr als 180 m2 zugeordnet sind, ist die Summe der Türbreiten aller Türen für je weitere 30 m2 Bodenfläche des Veranstaltungsraumes um 0,40 m zu vergrößern.

(3) Türen müssen in die Fluchtrichtung aufschlagen und sich auf volle Breite öffnen lassen.

(4) Türen, die völlig aus Glas bestehen, sind bruchsicher herzustellen und als solche kenntlich zu machen. Glasfüllungen in Türflügeln müssen gegen Eindrücken gesichert sein.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 114 K-BauV (1weggefallen) Türen dürfen nicht unmittelbar in Stiegenläufe mündenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Die lichte Höhe der Türen von Veranstaltungsräumen oder von Türen in Gängen, die zu Veranstaltungsräumen führen, muß mindestens 2,10 m betragen. Die lichte Breite dieser Türen muß mindestens 1,20 m betragen. Bei Türen, die Veranstaltungsräumen mit einer Bodenfläche von mehr als 180 m2 zugeordnet sind, ist die Summe der Türbreiten aller Türen für je weitere 30 m2 Bodenfläche des Veranstaltungsraumes um 0,40 m zu vergrößern.

(3) Türen müssen in die Fluchtrichtung aufschlagen und sich auf volle Breite öffnen lassen.

(4) Türen, die völlig aus Glas bestehen, sind bruchsicher herzustellen und als solche kenntlich zu machen. Glasfüllungen in Türflügeln müssen gegen Eindrücken gesichert sein.

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