§ 16 Sbg. AWG § 16

Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.01.2018 bis 31.12.9999

Abfallbehandler haben Betriebsunterbrechungen oder -störungen ihrer Abfallbehandlungsanlagen, wenn hiedurch schädliche Auswirkungen auf die Umwelt (1) Die Landesregierung hat in Übereinstimmung mit den AbfallwirtschaftsplänenzB durch Verordnung die StandorträumeÜberschreitungen von AbfallbehandlungsanlagenEmissionsgrenzwerten) nicht ausgeschlossen werden können oder diese länger als 24 Stunden andauern, unverzüglich der gemäß § 15 Abs. 1 gebildeten Abfallverbände parzellengenau festzulegen, soweit dies zur Sicherung geeigneter Standorte erforderlich ist. Die Standorträume haben grundsätzlich im jeweiligen Verbandsgebiet zu liegen.

(2) Die Abfallverbände habenBezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung einen oder mehrere geeignete Standorträume vorzuschlagen. Dem Vorschlag sind für die Beurteilung der grundsätzlichen Eignung ausreichende Unterlagen anzuschließen. Soll der Standortraum ausnahmsweise

außerhalb des Verbandsgebietes gelegen sein, sind im Vorschlag die im öffentlichen Interesse gelegenen Gründe hiefür und deren Verwirklichungsmöglichkeiten im Einzelnen darzulegen. Die Landesregierung hat auf die Standortvorschläge der Abfallverbände Bedacht zu nehmenmelden.

(3) Die Liegenschaftseigentümer und die sonst an diesen Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten sind verpflichtet, die für Ermittlungen über die Standorteignung erforderlichen Erhebungen zu dulden. § 6 des Baupolizeigesetzes 1997 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Baubehörde die Landesregierung tritt. Die Eigentümer und die an diesen Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten sind rechtzeitig, spätestens jedoch beim Betreten der Liegenschaften zu verständigen. Durch diese Erhebungen verursachte Schäden sind dem Berechtigten zu ersetzen.

(4) Die auf diese Weise festzulegenden Standorträume sind nach einer die Umweltverträglichkeit, insbesondere die Geologie und Hydrologie, die Hydrographie, die klimatischen Bedingungen, die Topographie und die Infrastruktur betreffenden Untersuchung der in Frage kommenden Gebiete so zu wählen, dass die Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) gesichert erscheint.

(5) Die Landesregierung hat den Entwurf einer Verordnung gemäß Abs. 1 vor deren Erlassung durch sechs Wochen bei der in Aussicht genommenen Standortgemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Sie hat die Auflage durch Anschlag in der Standortgemeinde kundzumachen. Die Eigentümer, deren Liegenschaften im Entwurf einer Verordnung gemäß Abs. 1 genannt werden, sind von der Auflage durch die Landesregierung zu verständigen. Die Auflage des Verordnungsentwurfes und die Kundmachung der Auflage kann ersatzweise bei der Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen, wenn die Auflage und der Anschlag in der Standortgemeinde aus in der Gemeinde gelegenen Gründen nicht möglich sind.

(6) Die Standortgemeinde und jede Person sind berechtigt, innerhalb der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung beim Amt der Landesregierung einzubringen. Auf dieses Recht ist in der Kundmachung gemäß Abs. 5 ausdrücklich hinzuweisen.

(7) Verordnungen gemäß Abs. 1 haben in Bezug auf den Flächenwidmungsplan der Gemeinde die Wirkung von verbindlich erklärten Entwicklungsprogrammen im Sinn des § 8 ROG 2009.

Stand vor dem 30.01.2018

In Kraft vom 01.04.2009 bis 30.01.2018

Abfallbehandler haben Betriebsunterbrechungen oder -störungen ihrer Abfallbehandlungsanlagen, wenn hiedurch schädliche Auswirkungen auf die Umwelt (1) Die Landesregierung hat in Übereinstimmung mit den AbfallwirtschaftsplänenzB durch Verordnung die StandorträumeÜberschreitungen von AbfallbehandlungsanlagenEmissionsgrenzwerten) nicht ausgeschlossen werden können oder diese länger als 24 Stunden andauern, unverzüglich der gemäß § 15 Abs. 1 gebildeten Abfallverbände parzellengenau festzulegen, soweit dies zur Sicherung geeigneter Standorte erforderlich ist. Die Standorträume haben grundsätzlich im jeweiligen Verbandsgebiet zu liegen.

(2) Die Abfallverbände habenBezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung einen oder mehrere geeignete Standorträume vorzuschlagen. Dem Vorschlag sind für die Beurteilung der grundsätzlichen Eignung ausreichende Unterlagen anzuschließen. Soll der Standortraum ausnahmsweise

außerhalb des Verbandsgebietes gelegen sein, sind im Vorschlag die im öffentlichen Interesse gelegenen Gründe hiefür und deren Verwirklichungsmöglichkeiten im Einzelnen darzulegen. Die Landesregierung hat auf die Standortvorschläge der Abfallverbände Bedacht zu nehmenmelden.

(3) Die Liegenschaftseigentümer und die sonst an diesen Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten sind verpflichtet, die für Ermittlungen über die Standorteignung erforderlichen Erhebungen zu dulden. § 6 des Baupolizeigesetzes 1997 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Baubehörde die Landesregierung tritt. Die Eigentümer und die an diesen Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten sind rechtzeitig, spätestens jedoch beim Betreten der Liegenschaften zu verständigen. Durch diese Erhebungen verursachte Schäden sind dem Berechtigten zu ersetzen.

(4) Die auf diese Weise festzulegenden Standorträume sind nach einer die Umweltverträglichkeit, insbesondere die Geologie und Hydrologie, die Hydrographie, die klimatischen Bedingungen, die Topographie und die Infrastruktur betreffenden Untersuchung der in Frage kommenden Gebiete so zu wählen, dass die Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) gesichert erscheint.

(5) Die Landesregierung hat den Entwurf einer Verordnung gemäß Abs. 1 vor deren Erlassung durch sechs Wochen bei der in Aussicht genommenen Standortgemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Sie hat die Auflage durch Anschlag in der Standortgemeinde kundzumachen. Die Eigentümer, deren Liegenschaften im Entwurf einer Verordnung gemäß Abs. 1 genannt werden, sind von der Auflage durch die Landesregierung zu verständigen. Die Auflage des Verordnungsentwurfes und die Kundmachung der Auflage kann ersatzweise bei der Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen, wenn die Auflage und der Anschlag in der Standortgemeinde aus in der Gemeinde gelegenen Gründen nicht möglich sind.

(6) Die Standortgemeinde und jede Person sind berechtigt, innerhalb der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung beim Amt der Landesregierung einzubringen. Auf dieses Recht ist in der Kundmachung gemäß Abs. 5 ausdrücklich hinzuweisen.

(7) Verordnungen gemäß Abs. 1 haben in Bezug auf den Flächenwidmungsplan der Gemeinde die Wirkung von verbindlich erklärten Entwicklungsprogrammen im Sinn des § 8 ROG 2009.

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