Art. 1 W-ÖStP 2012 (weggefallen)

Österreichischen Stabilitätspakt 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Bund, Länder und Gemeinden streben bei ihrer Haushaltsführung nachhaltig geordnete Haushalte an und koordinieren ihre Haushaltsführung gemäß Art. 13 B1 W-VG im Hinblick auf dieses Ziel entsprechend dieser VereinbarungÖStP 2012 seit 31.12.2023 weggefallen. Sie werden gemeinsam die nachhaltige Einhaltung der Kriterien über die Haushaltsdisziplin insbesondere auf Basis der Art. 121, 126 und Art. 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sicherstellen. Sie setzen dazu die geltenden Regeln des Sekundärrechts wie die Verordnungen zum Stabilitäts- und Wachstumspakt um und stehen im Einklang mit dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2023
Bund, Länder und Gemeinden streben bei ihrer Haushaltsführung nachhaltig geordnete Haushalte an und koordinieren ihre Haushaltsführung gemäß Art. 13 B1 W-VG im Hinblick auf dieses Ziel entsprechend dieser VereinbarungÖStP 2012 seit 31.12.2023 weggefallen. Sie werden gemeinsam die nachhaltige Einhaltung der Kriterien über die Haushaltsdisziplin insbesondere auf Basis der Art. 121, 126 und Art. 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sicherstellen. Sie setzen dazu die geltenden Regeln des Sekundärrechts wie die Verordnungen zum Stabilitäts- und Wachstumspakt um und stehen im Einklang mit dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion.

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