Art. 2 W-ÖStP 2012 (weggefallen)

Österreichischen Stabilitätspakt 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Bund, Länder und Gemeinden vereinbaren zur Umsetzung der Vorgaben des Art. 13 B2 W-VG, des Unionsrechts und des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion ein System mehrfacher Fiskalregeln, die sämtlich bei der jeweiligen Haushaltsführung zu beachten sindÖStP 2012 seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Dieses System umfasst

a)

eine Regel über den jeweils zulässigen Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo)

b)

eine Regel über den jeweils zulässigen strukturellen Saldo (Schuldenbremse)

c)

eine Regel über das jeweils zulässige Ausgabenwachstum (Ausgabenbremse)

d)

eine Regel über die Rückführung des jeweiligen öffentlichen Schuldenstandes nach ESVG (Schuldenquotenanpassung)

e)

eine Regel über Haftungsobergrenzen

f)

Regeln zur Verbesserung der Koordination der Haushaltsführung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, zur mittelfristigen Haushaltsplanung, zur gegenseitigen Information und zur Erhöhung der Transparenz der Haushaltsführung

g)

Regeln über Sanktionen und das Sanktionsverfahren bei Abweichungen von einer der vereinbarten Regeln.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2023
(1) Bund, Länder und Gemeinden vereinbaren zur Umsetzung der Vorgaben des Art. 13 B2 W-VG, des Unionsrechts und des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion ein System mehrfacher Fiskalregeln, die sämtlich bei der jeweiligen Haushaltsführung zu beachten sindÖStP 2012 seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Dieses System umfasst

a)

eine Regel über den jeweils zulässigen Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo)

b)

eine Regel über den jeweils zulässigen strukturellen Saldo (Schuldenbremse)

c)

eine Regel über das jeweils zulässige Ausgabenwachstum (Ausgabenbremse)

d)

eine Regel über die Rückführung des jeweiligen öffentlichen Schuldenstandes nach ESVG (Schuldenquotenanpassung)

e)

eine Regel über Haftungsobergrenzen

f)

Regeln zur Verbesserung der Koordination der Haushaltsführung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, zur mittelfristigen Haushaltsplanung, zur gegenseitigen Information und zur Erhöhung der Transparenz der Haushaltsführung

g)

Regeln über Sanktionen und das Sanktionsverfahren bei Abweichungen von einer der vereinbarten Regeln.

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