§ 119 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 119 K-BauV (1weggefallen) Galerien mit einer Bodenfläche von mehr als 100 m2 sind mit mindestens zwei Ausgängen zu versehenseit 01.10.2012 weggefallen. Für Galerien mit einer Bodenfläche von mehr als 180 m2 sind mindestens zwei Hauptstiegen anzuordnen.

(2) Die lichte Höhe des Veranstaltungsraumes unter der Galerie muß mindestens 2,60 m und die lichte Höhe der Galerie mindestens 3,00 m betragen.

(3) Die Bestimmungen des § 114 Abs. 2 letzter Satz gelten mit der Maßgabe, daß die Breiten der Türen der Galerie entsprechend der Bodenfläche der Galerie zu bemessen sind.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 119 K-BauV (1weggefallen) Galerien mit einer Bodenfläche von mehr als 100 m2 sind mit mindestens zwei Ausgängen zu versehenseit 01.10.2012 weggefallen. Für Galerien mit einer Bodenfläche von mehr als 180 m2 sind mindestens zwei Hauptstiegen anzuordnen.

(2) Die lichte Höhe des Veranstaltungsraumes unter der Galerie muß mindestens 2,60 m und die lichte Höhe der Galerie mindestens 3,00 m betragen.

(3) Die Bestimmungen des § 114 Abs. 2 letzter Satz gelten mit der Maßgabe, daß die Breiten der Türen der Galerie entsprechend der Bodenfläche der Galerie zu bemessen sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten