§ 22 Sbg. AWG § 22

Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2006 bis 31.12.9999
Parteistellung

§ 22

(entfallen auf Grund LGBl Nr 19/2006)

(1) Im Verfahren zur BewilligungDie Behörden, die mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer AbfallbehandlungsanlageVollziehung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen betraut sind, haben neben dem Antragsteller Parteistellung, vorausgesetzt sie erheben spätestens bei der mündlichen Verhandlung zulässige Einwendungen (Abs 3), und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an:die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen.

1.

die Nachbarn (§ 21 Abs 5),

2.

die Standortgemeinde und

3.

die unmittelbar an die Standortgemeinde angrenzenden Gemeinden.

(2) Ein Nachbar kann EinwendungenDie mit der Überwachung betrauten Organe der Behörde und behördlich hiezu herangezogene Sachverständige sind befugt, alle in Frage kommenden Teile von Liegenschaften und Anlagen zu betreten, Proben entschädigungslos zu entnehmen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, zu besichtigen und Kontrollen vorzunehmen, die erforderlichen Auskünfte zu verlangen sowie Einsicht in vorhandene Unterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen. Die Verfügungsberechtigten hierüber haben dies zu dulden. Sie sind, soweit dies nicht wegen Gefahr im Sinn des § 23 Abs 1 Z 1Verzug unterbleiben muss, 4 und 5, eine Gemeinde solche im Sinn des § 23 Abs 1 Z 1, 2, 3, 6 und 7 erhebenspätestens beim Betreten der Liegenschaft hievon zu verständigen.

(3) Einwendungen eines Nachbarn oder einer GemeindeSoweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erforderlich ist, mit denenhaben die Verletzung anderer als der im Abs 2 angeführten Interessen behauptet wird, sind als unzulässig zurückzuweisen. Hinsichtlich privatrechtlicher Einwendungen gilt § 21 Abs 6.

(4) Im Verfahren zur Bewilligung des Betriebes einer Abfallbehandlungsanlage (§ 23 Abs 6) sowie im Verfahren nach § 25 Abs 1 haben nur diejenigen Nachbarn und Gemeinden Parteistellung, denen schon im Verfahren betreffend die Errichtungdurch dieses Gesetz verpflichteten Personen oder die wesentliche ÄnderungBeauftragten dieser Personen den mit der Anlage Parteistellung zugekommen istVollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen und den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen; weiters haben die genannten Personen sowie Personen, in deren Gewahrsam sich Abfälle befinden, einschließlich die gegenwärtigen und früheren Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, auf denen sich derartige Abfälle befinden bzw befanden, die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Betriebsaufzeichnungen zu gewähren.

Stand vor dem 28.02.2006

In Kraft vom 01.07.1999 bis 28.02.2006
Parteistellung

§ 22

(entfallen auf Grund LGBl Nr 19/2006)

(1) Im Verfahren zur BewilligungDie Behörden, die mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer AbfallbehandlungsanlageVollziehung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen betraut sind, haben neben dem Antragsteller Parteistellung, vorausgesetzt sie erheben spätestens bei der mündlichen Verhandlung zulässige Einwendungen (Abs 3), und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an:die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen.

1.

die Nachbarn (§ 21 Abs 5),

2.

die Standortgemeinde und

3.

die unmittelbar an die Standortgemeinde angrenzenden Gemeinden.

(2) Ein Nachbar kann EinwendungenDie mit der Überwachung betrauten Organe der Behörde und behördlich hiezu herangezogene Sachverständige sind befugt, alle in Frage kommenden Teile von Liegenschaften und Anlagen zu betreten, Proben entschädigungslos zu entnehmen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, zu besichtigen und Kontrollen vorzunehmen, die erforderlichen Auskünfte zu verlangen sowie Einsicht in vorhandene Unterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen. Die Verfügungsberechtigten hierüber haben dies zu dulden. Sie sind, soweit dies nicht wegen Gefahr im Sinn des § 23 Abs 1 Z 1Verzug unterbleiben muss, 4 und 5, eine Gemeinde solche im Sinn des § 23 Abs 1 Z 1, 2, 3, 6 und 7 erhebenspätestens beim Betreten der Liegenschaft hievon zu verständigen.

(3) Einwendungen eines Nachbarn oder einer GemeindeSoweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erforderlich ist, mit denenhaben die Verletzung anderer als der im Abs 2 angeführten Interessen behauptet wird, sind als unzulässig zurückzuweisen. Hinsichtlich privatrechtlicher Einwendungen gilt § 21 Abs 6.

(4) Im Verfahren zur Bewilligung des Betriebes einer Abfallbehandlungsanlage (§ 23 Abs 6) sowie im Verfahren nach § 25 Abs 1 haben nur diejenigen Nachbarn und Gemeinden Parteistellung, denen schon im Verfahren betreffend die Errichtungdurch dieses Gesetz verpflichteten Personen oder die wesentliche ÄnderungBeauftragten dieser Personen den mit der Anlage Parteistellung zugekommen istVollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen und den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen; weiters haben die genannten Personen sowie Personen, in deren Gewahrsam sich Abfälle befinden, einschließlich die gegenwärtigen und früheren Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, auf denen sich derartige Abfälle befinden bzw befanden, die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Betriebsaufzeichnungen zu gewähren.

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