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(2) Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen und die VO gemäß BHG 2013, § 2 Abs. 4 Z 3, gemeinsam mit Ländern und Gemeinden Richtlinien zur näheren Definition und Berechnung des strukturellen Haushaltssaldos Österreichs zu erstellen. Änderungen der Richtlinien sind vom österreichischen Koordinationskomitee zu beschließen. Die darin geregelte Methode ist für die jeweils erforderlichen Berechnungen in Zusammenhang mit den strukturellen Haushaltssalden des Bundes, der Länder und der Gemeinden (landesweise) heranzuziehen. Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen hat den Ländern und Gemeinden die jeweiligen Defizitwerte und ihre Berechnung jeweils ehestmöglich mitzuteilen.
(3) Der anteilige Konjunktureffekt wird aus dem gesamtstaatlichen Konjunktureffekt nach den vereinbarten Anteilen an der Untergrenze des noch zulässigen strukturellen Haushaltssaldos des Gesamtstaates (-0,45 % des nominellen BIP; Artikel 4 Abs. 1 lit. a und b, Artikel 6 und Artikel 8 AbsArt. 5) ermittelt W-ÖStP 2012 seit 31.12.2023 weggefallen.
(4) Bei der Ermittlung des strukturellen Haushaltssaldos und des Haushaltssaldos nach ESVG (Maastricht-Saldo) sind im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen neben den öffentlichen Haushalten auch all jene Rechtsträger einzubeziehen, welche dem Staat gemäß ESVG zuzurechnen sind.
(5) Den Berechnungen des strukturellen Haushaltssaldos und des Haushaltssaldos nach ESVG (Maastricht-Saldo) ist das nominelle BIP entsprechend den folgenden Ermittlungsgrundlagen zugrunde zu legen:
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(2) Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen und die VO gemäß BHG 2013, § 2 Abs. 4 Z 3, gemeinsam mit Ländern und Gemeinden Richtlinien zur näheren Definition und Berechnung des strukturellen Haushaltssaldos Österreichs zu erstellen. Änderungen der Richtlinien sind vom österreichischen Koordinationskomitee zu beschließen. Die darin geregelte Methode ist für die jeweils erforderlichen Berechnungen in Zusammenhang mit den strukturellen Haushaltssalden des Bundes, der Länder und der Gemeinden (landesweise) heranzuziehen. Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen hat den Ländern und Gemeinden die jeweiligen Defizitwerte und ihre Berechnung jeweils ehestmöglich mitzuteilen.
(3) Der anteilige Konjunktureffekt wird aus dem gesamtstaatlichen Konjunktureffekt nach den vereinbarten Anteilen an der Untergrenze des noch zulässigen strukturellen Haushaltssaldos des Gesamtstaates (-0,45 % des nominellen BIP; Artikel 4 Abs. 1 lit. a und b, Artikel 6 und Artikel 8 AbsArt. 5) ermittelt W-ÖStP 2012 seit 31.12.2023 weggefallen.
(4) Bei der Ermittlung des strukturellen Haushaltssaldos und des Haushaltssaldos nach ESVG (Maastricht-Saldo) sind im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen neben den öffentlichen Haushalten auch all jene Rechtsträger einzubeziehen, welche dem Staat gemäß ESVG zuzurechnen sind.
(5) Den Berechnungen des strukturellen Haushaltssaldos und des Haushaltssaldos nach ESVG (Maastricht-Saldo) ist das nominelle BIP entsprechend den folgenden Ermittlungsgrundlagen zugrunde zu legen:
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