§ 121 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 121 K-BauV (1weggefallen) Wände und Decken von Vorführerräumen sind brandbeständig herzustellenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Führt der Fluchtweg aus einem Vorführerraum durch für Zuschauer zugängliche Räume, ist der Vorführerraum von diesen durch eine Schleuse zu trennen.

(3) Der Bodenbelag in Vorführerräumen ist so auszubilden, daß er nicht elektrisch aufladbar ist.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 121 K-BauV (1weggefallen) Wände und Decken von Vorführerräumen sind brandbeständig herzustellenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Führt der Fluchtweg aus einem Vorführerraum durch für Zuschauer zugängliche Räume, ist der Vorführerraum von diesen durch eine Schleuse zu trennen.

(3) Der Bodenbelag in Vorführerräumen ist so auszubilden, daß er nicht elektrisch aufladbar ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten