Art. 8 W-ÖStP 2012 (weggefallen)

Österreichischen Stabilitätspakt 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Unterschreitet eine Gesamtbelastung des Kontrollkontos den Schwellenwert von -1,25 % des nominellen BIP beim Bund und von -0,367 % des nominellen BIP bei Ländern und Gemeinden, so wird gegen die verantwortlichen Gebietskörperschaften eine Sanktion verhängt.

(2) Verantwortlich ist der Bund, wenn die saldierte Gesamtbelastung des Kontrollkontos des Bundes den Betrag von -1,25 % des nominellen BIP unterschritten hatArt. Länder und Gemeinden (landesweise) sind im Verhältnis ihres jeweiligen Anteiles an der Regelgrenze für das strukturelle Defizit der Länder und Gemeinden verantwortlich, wenn die saldierte Gesamtbelastung auf Kontrollkonten den Betrag von 8 W-0,367 % des nominellen BIP unterschritten hatÖStP 2012 seit 31.12.2023 weggefallen.

(3) Der Betrag von 0,367 % des nominellen BIP verteilt sich zu 0,25 % des nominellen BIP auf die Länder und zu 0,117 % des nominellen BIP auf die Gemeinden.

(4) Der Anteil des einzelnen Landes an den 0,25 % nominellen BIP ergibt sich nach den Anteilen am Betrag der Regelgrenze für das strukturelle Defizit.

(5) Die Anteile der Gemeinden an den 0,117 % des nominellen BIP landesweise betragen:

Gemeinden landesweise

Anteil an 0,117 % des nominellen BIP

Burgenland

4,11 %

Kärnten

8,58 %

Niederösterreich

23,63 %

Oberösterreich

21,25 %

Salzburg

8,11 %

Steiermark

18,26 %

Tirol

10,54 %

Vorarlberg

5,52 %

Summe

100,00 %

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2023
(1) Unterschreitet eine Gesamtbelastung des Kontrollkontos den Schwellenwert von -1,25 % des nominellen BIP beim Bund und von -0,367 % des nominellen BIP bei Ländern und Gemeinden, so wird gegen die verantwortlichen Gebietskörperschaften eine Sanktion verhängt.

(2) Verantwortlich ist der Bund, wenn die saldierte Gesamtbelastung des Kontrollkontos des Bundes den Betrag von -1,25 % des nominellen BIP unterschritten hatArt. Länder und Gemeinden (landesweise) sind im Verhältnis ihres jeweiligen Anteiles an der Regelgrenze für das strukturelle Defizit der Länder und Gemeinden verantwortlich, wenn die saldierte Gesamtbelastung auf Kontrollkonten den Betrag von 8 W-0,367 % des nominellen BIP unterschritten hatÖStP 2012 seit 31.12.2023 weggefallen.

(3) Der Betrag von 0,367 % des nominellen BIP verteilt sich zu 0,25 % des nominellen BIP auf die Länder und zu 0,117 % des nominellen BIP auf die Gemeinden.

(4) Der Anteil des einzelnen Landes an den 0,25 % nominellen BIP ergibt sich nach den Anteilen am Betrag der Regelgrenze für das strukturelle Defizit.

(5) Die Anteile der Gemeinden an den 0,117 % des nominellen BIP landesweise betragen:

Gemeinden landesweise

Anteil an 0,117 % des nominellen BIP

Burgenland

4,11 %

Kärnten

8,58 %

Niederösterreich

23,63 %

Oberösterreich

21,25 %

Salzburg

8,11 %

Steiermark

18,26 %

Tirol

10,54 %

Vorarlberg

5,52 %

Summe

100,00 %

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten