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(2) Solange der öffentliche Schuldenstand den Referenzwert von 60 % des nominellen BIP übersteigt, werden Bund, Länder und Gemeinden landesweise ihren Schuldenstand jährlich nach Maßgabe folgender Bestimmungen verringern:
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(3) Spätere Erhöhungen des Schuldenstandes über den nach der Methode nach Abs. 2 zulässigen Anteil an 60 % des nominellen BIP sind nicht zulässig.
(4) Veränderungen des Schuldenstandes entgegen dieser Vereinbarung bewirken im jeweiligen Folgejahr die Verpflichtung, die vereinbarungsgemäße Schuldenquote herzustellen. Zusätzlich wird auf Basis des Gutachtens des Rechnungshofes (Artikel 18) gegen die verantwortlichen Gebietskörperschaften eine Sanktion verhängt.
(5) Die EU-rechtliche Übergangsfrist, wonach die erste Beurteilung der Rückführung des öffentlichen Schuldenstandes drei Jahre nach Beendigung des Verfahrens wegen eines übermäßigen Defizits erfolgt, sofern die haushaltspolitischen Vorgaben eingehalten werden, gilt auch für die Anwendung des Artikels 10.
(6) Soweit keine von der EU als schuldenstandserhöhend bewertete finanzielle Transaktionen nach ESVG vorliegen, gilt die Anforderung des Schuldenstandkriteriums als erfüllt, wenn die Konsolidierungsbemühungen ausreichend vorangeschritten sind und insbesondere die Anforderungen in Bezug auf das Maastricht-Ergebnis gemäß Artikel 3 und das strukturelle Ergebnis (Schuldenbremse) gemäß Artikel 4 erfüllt werden.
(7) Die Anforderung des Schuldenstandkriteriums gilt ebenfalls als erfüllt, wenn die Haushaltsschätzung der Kommission darauf hindeutet, dass die geforderte Verringerung des Abstandes im Zeitraum von drei Jahren einschließlich der zwei Jahre eintritt, die auf das letzte Jahr, für das die Daten verfügbar sind, folgen.
(2) Solange der öffentliche Schuldenstand den Referenzwert von 60 % des nominellen BIP übersteigt, werden Bund, Länder und Gemeinden landesweise ihren Schuldenstand jährlich nach Maßgabe folgender Bestimmungen verringern:
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(3) Spätere Erhöhungen des Schuldenstandes über den nach der Methode nach Abs. 2 zulässigen Anteil an 60 % des nominellen BIP sind nicht zulässig.
(4) Veränderungen des Schuldenstandes entgegen dieser Vereinbarung bewirken im jeweiligen Folgejahr die Verpflichtung, die vereinbarungsgemäße Schuldenquote herzustellen. Zusätzlich wird auf Basis des Gutachtens des Rechnungshofes (Artikel 18) gegen die verantwortlichen Gebietskörperschaften eine Sanktion verhängt.
(5) Die EU-rechtliche Übergangsfrist, wonach die erste Beurteilung der Rückführung des öffentlichen Schuldenstandes drei Jahre nach Beendigung des Verfahrens wegen eines übermäßigen Defizits erfolgt, sofern die haushaltspolitischen Vorgaben eingehalten werden, gilt auch für die Anwendung des Artikels 10.
(6) Soweit keine von der EU als schuldenstandserhöhend bewertete finanzielle Transaktionen nach ESVG vorliegen, gilt die Anforderung des Schuldenstandkriteriums als erfüllt, wenn die Konsolidierungsbemühungen ausreichend vorangeschritten sind und insbesondere die Anforderungen in Bezug auf das Maastricht-Ergebnis gemäß Artikel 3 und das strukturelle Ergebnis (Schuldenbremse) gemäß Artikel 4 erfüllt werden.
(7) Die Anforderung des Schuldenstandkriteriums gilt ebenfalls als erfüllt, wenn die Haushaltsschätzung der Kommission darauf hindeutet, dass die geforderte Verringerung des Abstandes im Zeitraum von drei Jahren einschließlich der zwei Jahre eintritt, die auf das letzte Jahr, für das die Daten verfügbar sind, folgen.