§ 126 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 126 K-BauV (1weggefallen) In Betriebsbauten sind gerade Stiegen anzuordnenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) In Betrieben, die der Arbeit mit leicht entzündlichen Stoffen oder der Lagerung dieser Stoffe dienen, sind Hauptstiegen, Podeste und die Zugänge zu diesen Stiegen brandbeständig herzustellen. Dies gilt für sonstige Stiegen und Gänge dann, wenn sie als Fluchtweg aus Räumen, die der Arbeit mit leicht entzündlichen Stoffen oder der Lagerung dieser Stoffe dienen, in Betracht kommen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 126 K-BauV (1weggefallen) In Betriebsbauten sind gerade Stiegen anzuordnenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) In Betrieben, die der Arbeit mit leicht entzündlichen Stoffen oder der Lagerung dieser Stoffe dienen, sind Hauptstiegen, Podeste und die Zugänge zu diesen Stiegen brandbeständig herzustellen. Dies gilt für sonstige Stiegen und Gänge dann, wenn sie als Fluchtweg aus Räumen, die der Arbeit mit leicht entzündlichen Stoffen oder der Lagerung dieser Stoffe dienen, in Betracht kommen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten